Bebauungsplan Stadt Pirna Beschluss

Bebauungsplanes Nr. 87 Nachverdichtung „Lohengrinstraße - Süd“ der Stadt Pirna, OT Graupa

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.06.2019 bis 18.06.2020
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 21.05.2019 den Bebauungsplanes Nr. 87 Nachverdichtung „Lohengrinstraße – Süd“ der Stadt Pirna, OT Graupa in der Fassung vom 05.04.2019 als Satzung beschlossen.

Planungsziel des Bebauungsplanes ist, die Ergänzung und Nachverdichtung der vorhandenen Siedlungsstruktur entlang der Lohengrinstraße zu ermöglichen. In Anbindung an die bestehende Wohnbebauung wurde deshalb Baurecht für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern geschaffen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der Fassung vom 05.04.2019 - bestehend aus Planteil A – Planzeichnung, Planteil B – Textliche Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienststunden eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter http://geoportal.pirna.de und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.

Das auf der rechten Elbseite gelegene Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Graupa in einem von Wohnbebauung geprägten Gebiet. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes umfasst das Flurstück 5/2 der Gemarkung Neugraupa sowie Teile der angrenzenden Flurstücke 3/1, 1/1, 49 und 50/4 der Gemarkung Neugraupa mit einer Fläche von ca. 0,96 ha.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die Lohengrinstraße, Flurstück 59 der Gemarkung Neugraupa,
  • im Osten durch das Wohngrundstück Lohengrinstraße 30, Flurstück 7/2 der Gemarkung Neugraupa,
  • im Süden durch die Grünfläche des am Lochmühlenweg gelegenem Wohngrundstück, Flurstück 5/1 der Gemarkung Neugraupa und der restlichen landwirtschaftlich genutzten Teilflächen der Flurstücke 3/1, 1/1, 49 und 50/4 der Gemarkung Neugraupa sowie
  • im Westen durch das Wohngrundstück Lohengrinstraße 16, Flurstück 50/2 und einer gärtnerisch genutzten Grünfläche, Flurstück 50/6 der Gemarkung Neugraupa.

Die beiliegende Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes sowie das Bauangebot für eine Nachverdichtung des Baugebietes mit sechs Einfamilienhäusern.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
 
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
  
Klaus-Peter Hanke
Oberbürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Martk 10

01796 Pirna

Tel.: 03501 556-265

Email: stadtentwicklung@pirna.de

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