Bebauungsplan Stadt Pirna Beschluss

2. Änderung des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“ der Stadt Pirna, OT Graupa

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.05.2019 bis 07.05.2020
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Planzeichnung

2. Änderung des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“  der Stadt Pirna, OT Graupa
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 16.04.2019 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“ der Stadt Pirna, OT Graupa in der Fassung vom 04.03.2019 als Satzung beschlossen.

Planungsziel des Bebauungsplanes ist, das an der Kastanienallee (S 167) gelegene Gewerbegebiet geringfügig zu erweitern, um dieses in dem Bereich neu zu organisieren, die Möglichkeit der Ansiedlung eines Einkaufsmarktes zu schaffen und die Verkehrsanbindung zu verbessern.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der Fassung vom 04.03.2019 - bestehend aus Planteil A – Planzeichnung, Planteil B – Textliche Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienststunden eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter http://geoportal.pirna.de zur Einsicht bereitgestellt. Weiterhin sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und sämtliche Planungsunterlagen auch auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Das auf der rechten Elbseite gelegene Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Graupa im Bebauungsplangebiet Wohn- und Gewerbegebiet „Am Borsberg“.

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die Flurstücke 475/2 und 475/4 der Gemarkung Großgraupa mit einer Fläche von ca.2,17 ha.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch den Grünen Weg, Flurstück 130/61 und die am Kirchweg gelegenen, gewerblich genutzten Flurstücke 130/60, 130/53, 130/57, 130/59, 126, 117 und 122 der Gemarkung Großgraupa,
  • im Osten durch das Waldgrundstück 475/3 der Gemarkung Großgraupa,
  • im Süden durch die Kastanienallee (S 167) Flurstück 333, Gemarkung Großgraupa sowie
  • im Westen durch das am Kirchweg gelegene, bewaldete Flurstück 363 und das Wohngrundstück mit der Flurstücksbezeichnung 359/4, 359/5 sowie das am Grünen Weg gelegene Wohngrundstück 131/42 der Gemarkung Großgraupa.

Die dargestellte Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes sowie das Bauangebot für die Ansiedlung eines Einkaufsmarktes.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
  
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
 
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
     

 
Klaus-Peter Hanke
Oberbürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10

01796 Pirna

Tel.: 03501/556-308

Email: stadtentwicklung@pirna.de

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