Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat am 2. November 2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl.“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl.“ in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl.“ mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl.“ wird auf Verlangen in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 Auskunft erteilt. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl.“ einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.oelsnitz.de unter Rubrik Bekanntmachungen eingestellt und über das zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bürgerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweise auf § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oelsnitz/Vogtl., den 30.11.2022
Horn
Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl.
Bauamt
Frau Gloe-Lietz
037421 - 73157
gloe-lietz@oelsnitz.de