Bebauungsplan Stadt Oelsnitz/Vogtl. Erneute Beteiligung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan "Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl."

  • Status Beendet
  • Zeitraum 07.03.2022 bis 08.04.2022
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl.

über die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum

vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und

Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl.“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Januar 2022 den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelsnitz/Vogtl.“ mit Stand vom 4. Oktober 2021 einschließlich Begründung mit Umweltbericht gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Planungsziel ist die Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes in Kombination mit Wohn- und Bürobebauungen und der Anordnung eines Campingplatzes durch Ausweisung eines Mischgebietes gem. § 6 BauNVO sowie eines Sondergebietes Camping gemäß § 10 BauNVO.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 1424 der Gemarkung Oelsnitz und wird begrenzt im Süden durch die kommunale Straße „Görnitzer Weg“ und im Nordosten durch den vorhandenen Wirtschaftsweg, welcher die Erschließung für die Wohngebäude Görnitzer Weg 21, 21a und 21b bildet. Im Nordwesten wird der Geltungsbereich begrenzt durch Freilandflächen, welche landwirtschaftlich genutzt werden, sowie eine Biotopfläche und im Westen läuft der Geltungsbereich spitzwinklig am Görnitzer Weg aus.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan wird unter Einbeziehung der Vorschriften zur Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) mit Umweltbericht (§ 2a BauGB) durchgeführt.

Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Elsterblick in Oelnsitz/Vogtl.“ mit Planzeichnung, Text, Begründung mit Umweltbericht sowie die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen liegt in der Zeit vom

07.03.2022 – 08.04.2022

in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05 während der Dienststunden

Montag                       09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                     geschlossen

Donnerstag                 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                        09:00 – 12:00 Uhr

öffentlich aus.

Hiermit wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. www.oelsnitz.de unter der Rubrik Bekanntmachungen eingestellt und über das zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bürgerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Hinweis:

Muss die Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl. während der Auslegung aufgrund der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr geschlossen bleiben, gilt gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), folgende Regelung:

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. (03 74 21) 73-157 oder per E-Mail an gloe-lietz@oelsnitz.de möglich. Für Erklärungen zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. (03 74 21) 73-157 erforderlich. Die Stellungnahmen können auch in elektronischer Form unter der E-Mail-Adresse gloe-lietz@oelsnitz.de abgegeben werden. Name, Vorname und Anschrift der Verfasserin bzw. des Verfassers müssen lesbar enthalten sein, da sonst keine Mitteilung über das Abwägungsergebnis erfolgen kann.

Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Der Umweltbericht ist nach § 2a BauGB in der Begründung enthalten.

Der Umweltbericht beschreibt und beurteilt die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Schutzgütern und Flächeninanspruchnahmen und ermittelt exakt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten, die auftretenden Beeinträchtigungen auszugleichen. Der Umweltbericht nach § 2a BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Weiterer Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Schutzgut

Art der vorhandenen Information

Mensch/

Immissionsschutz

  • Bei Umsetzung der Planung sind baubedingt zeitweise Immissionen durch Staub, Lärm zu erwarten.

Stellungnahme Landratsamt Vogtlandkreis, Immissionsschutz vom 15.09.2021

  • Negative Auswirkungen vom Plangebiet auf die umgebende Bebauung sind nicht zu erwarten, da die Nutzungen Gartenbaubetrieb und Wohnnutzung bereits die umliegenden Flächen prägen. Mit dem Vorhaben erfolgen bis auf die Campingplatznutzung keine anderweitigen Veränderungen. Campingplatznutzungen sind nicht mit erhöhten Lärm oder Gewerbelärm verbunden. Die hinsichtlich der neuen Nutzung im Plangebiet hinzukommenden Emissionen sind als sehr gering und unproblematisch einzustufen.
  • Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen. U.a.:
    • Die Anzahl der Campingplätze wird auf max. 15 Stellplätze begrenzt.
    • Bei der Aufstellung oder Anbringung geräuschrelevanter Aggregate an der Gebäudeaußenhaut sind Vorkehrungen entsprechend dem Stand der Technik zu realisieren.
    • Nachtbelieferungen per Lkw von 22:00 – 06:00 Uhr sind nicht zulässig.

Fläche/Boden

Bodenschutz

  • Versiegelungen werden auf das absolut notwendige Maß begrenzt.
  • Für die Dächer der Wohnbebauung wird Dachbegrünung festgesetzt.
  • Die Herstellung der Fahrstraßen und Parkplätze ist nur versickerungsfähig in wasserdurchlässiger Bauweise zulässig.
  • Die Herstellung der Stellplätze für Campingfahrzeuge sowie deren Fahrgassen in vollversiegelter Bauweise ist unzulässig. Es sind wasserdurchlässige Beläge zu wählen.
  • Eine abflussbildende Bauweise ist nicht zulässig.
  • Keine Altlastenverdachtsflächen vorhanden.
  • Ausgleich erfolgt durch Bepflanzungen und Aufforstungen an anderer Stelle.

Wasser/

Wasserschutz

  • Versiegelungen werden auf das absolut notwendige Maß begrenzt.
  • Für die Dächer der Wohnbebauung wird Dachbegrünung festgesetzt.
  • Eine abflussbildende Bauweise bei Fahrstraßen und Parkplätze sowie auf dem Campingplatz ist unzulässig. Es sind wasserdurchlässige Beläge zu wählen. Niederschlagswasser darf nicht gesammelt und nicht konzentriert abgeleitet werden.
  • Niederschlagswasser ist entweder der Nutzung für den Gartenbaubetrieb zu zuführen oder breitflächig in die belebte Bodenzone in unmittelbarer Nachbarschaft der Bebauung abzuleiten. Das betrifft alle Bebauungen und Nutzungen.
  • Auf dem überplanten Grundstück anfallendes Niederschlagswasser verbleibt auf dem Grundstück.
  • Die schadlose Verbringung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück wurde nachgewiesen.

Pflanzen und Tiere/

Naturschutz

  • Für Mischgebiet und Sondergebiet wird Wald mit geringjährigen Aufwuchs und landwirtschaftliches Grünland in Anspruch genommen.
  • Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft werden im vorgabenbezogenen Bebauungsplan bilanziert, Ausgleich erfolgt durch Bepflanzungen und Aufforstungen an anderer Stelle.
  • Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im vorgabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.
  • Keine schützenwerten Biotope vorhanden.
  • Keine Nachweise über das Vorkommen geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vorhanden.
  • Keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, keine Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Vogelschutzgebiete, sowie keine Schutzobjekte gemäß EU-Recht (FFH-Gebiete) berührt.

Klima/

Klimaschutz

  • Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme Landesamt für Archäologie vom 17.08.2021

  • Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes (hohe archäologische Relevanz).
  • Vor Beginn von Bodeneingriffen müssen im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie archäologische Grabungen mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zu den geplanten Baumaßnahmen durchgeführt werden.

Während der vorgenannten Auslegungsfrist (07.03.2022 – 08.04.2022) können von jedermann Stellungnahmen zum 2. Entwurf schriftlich in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05 oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05 vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Oelsnitz/Vogtl., den 14.02.2022

Horn

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadt Oelsnitz/Vogtl.

Sachgebietsleiterin SG Stadtentwicklung / Liegenschaften

Frau Gloe-Lietz

Markt 1

08606 Oelsnitz/Vogtl.

Telefon: 037421 / 73 157

Fax: 037421 / 73 111

Gegenstände

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