Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat am 24.10.2018 den Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 als Satzung beschlossen. Der Bestätigungsbeschluss zum Satzungsbeschluss vom 24.10.2018 wurde am 03.07.2019 gefasst. Der Satzungsbeschluss und der Bestätigungsbeschluss werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 in Kraft.
Der Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Über den Inhalt des Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 wird auf Verlangen in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05, Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. Auskunft erteilt. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Der Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 10 a Abs. 2 BauGB in das Internet unter www.oelsnitz.de unter der Rubrik Bürgerbeteiligungsportal Sachsen und das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingestellt.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oelsnitz/Vogtl., den 19.08.2019
Horn
Oberbürgermeister
Stadt Oelsnitz/Vogtl.
Bauamt
Frau Gloe-Lietz
Tel. 037421 73157
gloe-lietz@oelsnitz.de