Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans „Wohngebiet Concordiablick“ der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Mit Bescheid vom 11.12.2023, Aktenzeichen: 02784-2023-60, hat das Landratsamt Erzgebirgskreis den vom Stadtrat der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. in seiner Sitzung am 15.06.2023 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Wohngebiet Concordiablick“, bestehend aus
Teil A – Planzeichnung im Maßstab 1:500
Teil B – Textteil
Begründung mit integrierter Grünordnung und Umweltbericht
in der Fassung von Mai 2023 (gefertigt vom Ingenieur- und Architekturbüro Sachsen Consult Zwickau, Am Fuchsgrund 37, 09337 Hohenstein-Ernstthal) mit einem Hinweis genehmigt. Der Hinweis wurde seitens der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. am 08.01.2024 redaktionell erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet Concordiablick“ der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Sinne des § 10a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Erzgeb., Gebäude 1, 2. Obergeschoss, Sachgebiet Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 09376 Oelsnitz/Erzgeb. während folgender Sprechzeiten
Dienstag 9:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00
einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „Wohngebiet Concordiablick“ schriftlich gegenüber der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Nach § 10a Absatz 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auf der Internetseite der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. (www.oelsnitz-erzgeb.com) sowie auf dem zentralen Internetportal des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt und darüber zugänglich gemacht.
Oelsnitz/Erzgeb., den 11.01.2024
Thomas Lein,
Bürgermeister
Thomas Illmann,
SGL Bauverwaltung