Bebauungsplan Stadt Oberlungwitz Beschluss

Bebauungsplan „Wohngebiet an der Erlbacher Straße“ in Oberlungwitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.05.2023 bis 14.05.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan „Wohngebiet an der Erlbacher Straße“ in Oberlungwitz gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 den Bebauungsplan „Wohngebiet an der Erlbacher Straße“ in Oberlungwitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Februar 2023, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom Februar 2023 wurde gebilligt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Oberlungwitz, Hofer Straße 203, Bauamt während der Sprechzeiten

Montag           8:30 – 11:30 Uhr

Dienstag         8:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch         8:30 – 11:30 Uhr

Donnerstag     8:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag            8:30 – 11:30 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.oberlungwitz.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberlungwitz, den 29.03.2023

(Ort, Datum)                                                                          Hetzel

                                                                                              Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Oberlungwitz

Bauamt, Frau Seidel

03723/405-12

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Anlage 1
  • Anlage 2

Informationen

Übersicht
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