Öffentliche Bekanntmachung der Satzung gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Bebauungsplan Nr. 1 „Südbauernweg“ in Oberlungwitz, 2. Änderung
Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz ist in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2021 den mit der Genehmigung des Landratsamtes Zwickau erteilten Hinweise und Auflagen zur 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 1 „Südbauernweg“ i. d. F. v. Dezember 2020 beigetreten.
Die Satzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Südbauernweg“ wird hiermit im Stadtanzeiger 03/2021, Erscheinung am 15.03.2021, ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme der Flurstücke ist in der Begründung ausgewiesen.
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt auf Dauer in der Stadtverwaltung Oberlungwitz, Zimmer 14,
Hofer Straße 203, 09353 Oberlungwitz während der Dienstzeiten:
Montag: 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 11:30 Uhr
vorherige Terminvereinbarung unter 03723 - 4050 zwingend erforderlich, zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Parallel dazu kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Südbauernweg“ der Stadt Oberlungwitz auf der Internetseite der Stadt (www.oberlungwitz.de) sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden (§ 10a Abs. 2 BauGB).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Oberlungwitz, den 17.02.2021
Hetzel / Bürgermeister Siegel
Stadtverwaltung Oberlungwitz
SB Bauwesen/Bauleitplanung
Steffi Seidel
Telefon: (03723) 405-12
Fax. (03723) 405-34