1. Änderung der Satzung über eine Veränderungssperre vom
19.06.2024 für den räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Heynitz-Lehden“
Die von der Stadt Nossen aufgrund des § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches, in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, am 01.07.2024 erlassene Satzung über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Heynitz-Lehden, 2. Erweiterung“ wird mit Beschluss des Stadtrates vom 12.06.2025 wie folgt geändert:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Heynitz-Lehden, 2. Erweiterung“ wird eine Veränderungssperre erlassen.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke mit folgenden Flurnummern:
und ist damit deckungsgleich mit dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung am 01.07.2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Alle weiteren Reglungen vom 01.07.2024 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Hinweis: Die 1. Änderung dieser Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 4 Abs. 3 SächsGemO erfolgt unmittelbar nach der Bekanntmachung. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten nach § 4 Abs. 4 SächsGemO ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Nossen, den 13.06.2025
Christian Bartusch
Bürgermeister
Stadtverwaltung Nossen
Bauamt
Herr Wetzig
Markt 31
01683 Nossen
Tel.: 035242 434-0