Bebauungsplan Gemeinde Niederfrohna Beschluss

Bekanntmachung Satzungsbeschluss

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.02.2025 bis 30.01.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Wohngebiet an der Peniger Straße“ der Gemeinde Niederfrohna

Der Gemeinderat der Gemeinde Niederfrohna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14. November 2024 den Bebauungsplan „Wohngebiet an der Peniger Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen (Teil B) Stand: Oktober 2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Stand: Oktober 2024 wurde gebilligt.

Zu den Planunterlagen gehören neben der Begründung zudem auch die folgenden Unterlagen:

            Artenschutzgutachten für das Vorhaben vom 18.07.2023,

            Untersuchungsbericht zur Durchführung eines Versickerungsversuches vom 

            29.06.2023,

            Hydraulische Untersuchung der Regenwasserableitung (02/ 2023) und

            Voruntersuchung zur Abwasserkonzeption vom 06.09.2024.

Der Beschluss wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet an der Peniger Straße“ umfasst die Flurstücke 413, 511 sowie Teilflächen der Flurstücke 512, 513 und 247a der Gemarkung Mittelfrohna, dargestellt im angefügten Planausschnitt.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und zusammenfasender Erklärung kann im Gemeindeamt Niederfrohna, Obere Hauptstraße 20 im Sekretariat des Bürgermeisters zu folgenden Dienstzeiten

Montag:         9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Dienstag:       9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag:  9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag:          9:00 - 12:00 Uhr

eingesehen werden.

Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde

https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/niederfrohna/beteiligung/aktuelle-themen

 sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter:

https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de

veröffentlicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des   § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederfrohna, den 

Hinkelmann

Bürgermeister                                                                                 Siegel

Kontaktperson

Gemeinde Niederfrohna

Obere Hauptstraße 20

09243 Niederfrohna

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separats Blatt

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Hydraulische Untersuchung
  • Versickerungstest
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Datenschutz

Informationen

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