Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Wohngebiet an der Peniger Straße“ der Gemeinde Niederfrohna
Der Gemeinderat der Gemeinde Niederfrohna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14. November 2024 den Bebauungsplan „Wohngebiet an der Peniger Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen (Teil B) Stand: Oktober 2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Stand: Oktober 2024 wurde gebilligt.
Zu den Planunterlagen gehören neben der Begründung zudem auch die folgenden Unterlagen:
Artenschutzgutachten für das Vorhaben vom 18.07.2023,
Untersuchungsbericht zur Durchführung eines Versickerungsversuches vom
29.06.2023,
Hydraulische Untersuchung der Regenwasserableitung (02/ 2023) und
Voruntersuchung zur Abwasserkonzeption vom 06.09.2024.
Der Beschluss wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohngebiet an der Peniger Straße“ umfasst die Flurstücke 413, 511 sowie Teilflächen der Flurstücke 512, 513 und 247a der Gemarkung Mittelfrohna, dargestellt im angefügten Planausschnitt.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und zusammenfasender Erklärung kann im Gemeindeamt Niederfrohna, Obere Hauptstraße 20 im Sekretariat des Bürgermeisters zu folgenden Dienstzeiten
Montag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
eingesehen werden.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/niederfrohna/beteiligung/aktuelle-themen
sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter:
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de
veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Niederfrohna, den
Hinkelmann
Bürgermeister Siegel
Gemeinde Niederfrohna
Obere Hauptstraße 20
09243 Niederfrohna
separats Blatt