Bebauungsplan Gemeinde Niederau Beschluss

Bebauungsplan Höhenweg Niederau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.11.2023 bis 26.11.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Niederau

Bebauungsplanes Höhenweg Niederau‘

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Niederau gemäß § 10 Absatz 1 BauGB am 12.09.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ‚Höhenweg Niederau‘ in der Fassung vom 27.05.2022, redaktionell geändert 16.08.2023, wurde gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 BauGB vom Landratsamt Meißen mit Bescheid vom 17.10.2023 (AZ: 621.416-2977/2023-71129/2023) genehmigt.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Absatz 3 BauGB mit der Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird in der Gemeindeverwaltung Niederau, Rathenau-straße 4, 01689 Niederau, Bauamt, Zimmer 09,  zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachstehenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist jedoch ausschließlich die zeichnerische Festsetzung im Rechtsplan selbst.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung dieser Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach § 44 Absatz 4 BauGB wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.  vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung ist auch im Internet über die Internetseite der Gemeinde Niederau unter: www.niederau.info sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter: www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich.

Niederau, 01.11.2023

gez. Claus

Bürgermeister                                                                                    

Kontakt

Gemeindeverwaltung Niederau

Herr Stephan Alban

Rathenaustraße 4

01689 Niederau

Tel. 035243 - 33615

Mail: bauamt@gemeinde-niederau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen

Informationen

Übersicht
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