Bebauungsplan Stadt Neustadt in Sachsen Beschluss

Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im Ortsteil Rugiswalde

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.08.2026 bis 31.08.2027
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen hat in öffentlicher Sitzung am 28.01.2026 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im Ortsteil Rugiswalde der Stadt Neustadt in Sachsen, bestehend aus dem Aufhebungsplan und der Begründung mit Umweltbericht vom 01.08.2025 und redaktionellen Ergänzungen zum Verfahren vom 04.12.2025 beschlossen.

Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 42 einschließlich der 1. Änderung „Am Vorwerk“ im Ortsteil Rugiswalde der Stadt Neustadt in Sachsen tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Jedermann kann den Aufhebungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 24, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Weiterhin werden die Unterlagen auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/neustadt-sachsen/startseite veröffentlicht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formschriften sowie Mängel in der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt in Sachsen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

       a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

       b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neustadt in Sachsen, 07.08.2026

Alexander Sachse
Bürgermeister

Kontakt

Amt für Stadtentwicklung und Bauwesen
Markt 24
01844 Neustadt in Sachsen
 

Sachgebietsleiter Stadtentwicklung
Sylvia Prellwitz
Tel. 03596 569266
 

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