Bebauungsplan Stadt Neustadt in Sachsen Beschluss

Satzung zum Bebauungsplan Nr. 46 „Erweiterung Gewerbegebiet Am Fuchsberg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.04.2024 bis 06.05.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Oktober 2023 mit Beschluss Nr. SR-23-346 den Bebauungsplan Nr. 46 „Erweiterung Gewerbegebiet Am Fuchsberg“ im Ortsteil Berthelsdorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B1), jeweils in der Fassung vom 18. Oktober 2021, mit redaktionellen Änderungen vom 24. August 2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan in der Fassung vom 18. Oktober 2021, mit redaktionellen Änderungen vom 24. August 2023 wurde gemäß Stadtratsbeschluss gebilligt.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat mit Schreiben vom 6. Februar 2024 die Genehmigung mit der Auflage Nr. 1 unter dem Aktenzeichen Az. 0004-14.6.28-621.4-260.010-03.0 für die Satzung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Erweiterung Gewerbegebiet Am Fuchsberg“ im Ortsteil Berthelsdorf gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erteilt.           
Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen ist in seiner öffentlichen Sitzung am 20. März 2024 der Auflage zur Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 46 „Erweiterung Gewerbegebiet Am Fuchsberg“ im Ortsteil Berthelsdorf durch Beitrittsbeschluss beigetreten. Die Planunterlagen wurden entsprechend der Auflage überarbeitet.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 46 „Erweiterung Gewerbegebiet Am Fuchsberg“ im Ortsteil Berthelsdorf tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 46 „Erweiterung Gewerbegebiet Am Fuchsberg“ im Ortsteil Berthelsdorf kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a BauGB ab diesem Tag bei der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 24, Amt für Stadtentwicklung und Bauwesen, Zimmer 2, während folgender Zeiten

montags                             

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr           
dienstags/donnerstags        

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr           
mittwochs/freitags              

09:00 - 12:00 Uhr

eingesehen werden und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Neustadt in Sachsen sowie auf dem zentralen Landesportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/neustadt-sachsen/startseite eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
           unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
           schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neustadt in Sachsen, 19. April 2024

Mühle, Bürgermeister

Kontaktperson

Amt für Stadtentwicklung und Bauwesen
Markt 24
01844 Neustadt in Sachsen
 

Sachgebietsleiter Stadtentwicklung
Sylvia Prellwitz
Tel. 03596 569266

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