Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Naunhof
Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplans
„Umgestaltung Beton- und Kieswerk Naunhof“
Der Stadtrat der Stadt Naunhof hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2026 die 6. Änderung des Bebauungsplans „Umgestaltung Beton- und Kieswerk Naunhof“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 032/2026). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans „Umgestaltung Beton- und Kieswerk Naunhof“ befindet sich im nordöstlichen Stadtgebiet der Stadt Naunhof, zwischen der dort westlich verlaufenden Bahnstrecke Borsdorf – Coswig und dem östlich angrenzenden Grillensee auf dem Gelände des ehemaligen Beton- und Kieswerkes. Die 6. Änderung umfasst dabei die Bereiche des allgemeinen Wohngebiets WA 3 auf den Flurstücken 431/191, 431/192 und 431/193 der Gemarkung Naunhof. Er ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
räumlicher Geltungsbereich der 6. Änderung
räumlicher Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung zu den Dienstzeiten im Bauamt der Stadtverwaltung Naunhof, Markt 1, 04683 Naunhof einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://www.naunhof.de/seite/412595/bebauungspl%C3%A4ne.html sowie unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Naunhof, 27.03.2026 Anna-Luise Conrad
Bürgermeisterin
Stadt Naunhof
Frau Kerstin Klemp, Sachbearbeiterin Bauamt
Markt 1
04683 Naunhof
Tel. 034293 42146