Bebauungsplan Stadt Markkleeberg Beschluss

Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Auenhain"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.07.2024 bis 30.07.2035
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Planzeichnung

Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat den vom Stadtrat der Stadt Markkleeberg am 17.01.2024 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Auenhain“ (Beschluss Nr. 457-51/2024), welcher einen Teil des Flurstücks 823 der Gemarkung Markkleeberg an der Straße Zum Wildwasser umfasst, bestehend aus der Planzeichnung vom 13.10.2023 und den textlichen Festsetzungen, mit Bescheid vom 24.06.2024 genehmigt. Die Begründung mit Umweltbericht vom 13.10.2023 wurde gebilligt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in der Anlage zeichnerisch dargestellt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Auenhain“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Markkleeberg im Stadtplanungsamt, Raschwitzer Straße 34a, 04416 Markkleeberg während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

dienstags         9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
mittwochs         9.00 - 12.00 Uhr
donnerstags     14.00 - 18.00 Uhr
freitags             9.00 - 12.00 Uhr

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist zudem auf der Internetseite der Stadt Markkleeberg sowie über das zentrale Internetportal des Landes einsehbar (https://mitdenken.sachsen.de/1043455).

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Karsten Schütze / Oberbürgermeister

Kontaktperson

STADTVERWALTUNG MARKKLEEBERG
Stadtplanungsamt

Tel.: 0341 3533-0

E-Mail: spa@markkleeberg.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Eingriffsbilanzierung
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Ergebnisbericht Kartierungen
  • Biotoptypenkartierung
  • Baugrundgutachten
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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