Bebauungsplan Stadt Markkleeberg Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Einzelhandel und Wohnen an der Koburger Straße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.07.2024 bis 31.07.2035
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Planzeichnung

Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat den vom Stadtrat der Stadt Markkleeberg am 28.02.2024 beschlossenen Bebauungsplan „Einzelhandel und Wohnen an der Koburger Straße“ (Beschluss Nr. 466-52/2024), welcher die Flurstücke der Stadt Markkleeberg 554/7, 640/4, 640/5, 640/6, 640/7, 640/8, 641, 642/2, 642/4, 666/61 (teilweise), 666/62 und 691 (teilweise) der Gemarkung Gautzsch umfasst, bestehend aus der Planzeichnung vom 09.10.2023 mit den textlichen Festsetzungen mit Bescheid vom 24.06.2024 genehmigt. Die Begründung mit Umweltbericht vom 09.10.2023 wurde gebilligt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Einzelhandel und Wohnen an der Koburger Straße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Markkleeberg im Stadtplanungsamt, Raschwitzer Straße 34a, 04416 Markkleeberg während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

dienstags            9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

mittwochs           9.00 - 12.00 Uhr

donnerstags      14.00 - 18.00 Uhr

freitags               9.00 - 12.00 Uhr

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist zudem auf der Internetseite der Stadt Markleeberg sowie über das zentrale Internetportal des Landes einsehbar (https://mitdenken.sachsen.de/1043400).

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Anlage: Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes

Karsten Schütze / Oberbürgermeister

Kontaktperson

STADTVERWALTUNG MARKKLEEBERG
Stadtplanungsamt

Tel.: 0341 3533-0

E-Mail: spa@markkleeberg.de

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