Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat den vom Stadtrat der Stadt Markkleeberg am 28.02.2024 beschlossenen Bebauungsplan „Einzelhandel und Wohnen an der Koburger Straße“ (Beschluss Nr. 466-52/2024), welcher die Flurstücke der Stadt Markkleeberg 554/7, 640/4, 640/5, 640/6, 640/7, 640/8, 641, 642/2, 642/4, 666/61 (teilweise), 666/62 und 691 (teilweise) der Gemarkung Gautzsch umfasst, bestehend aus der Planzeichnung vom 09.10.2023 mit den textlichen Festsetzungen mit Bescheid vom 24.06.2024 genehmigt. Die Begründung mit Umweltbericht vom 09.10.2023 wurde gebilligt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Einzelhandel und Wohnen an der Koburger Straße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Markkleeberg im Stadtplanungsamt, Raschwitzer Straße 34a, 04416 Markkleeberg während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
dienstags 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
mittwochs 9.00 - 12.00 Uhr
donnerstags 14.00 - 18.00 Uhr
freitags 9.00 - 12.00 Uhr
Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist zudem auf der Internetseite der Stadt Markleeberg sowie über das zentrale Internetportal des Landes einsehbar (https://mitdenken.sachsen.de/1043400).
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Anlage: Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
Karsten Schütze / Oberbürgermeister
STADTVERWALTUNG MARKKLEEBERG Stadtplanungsamt
Tel.: 0341 3533-0
E-Mail: spa@markkleeberg.de