Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Markkleeberg Beschluss

Ergänzungssatzung "Arndtstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.07.2024 bis 31.07.2035
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Ergänzungssatzung "Arndtstraße"

Der Stadtrat der Stadt Markkleeberg hat in der Sitzung am 19.06.2024 die Satzung zur Ergänzungssatzung "Arndtstraße" für das Gebiet der Stadt Markkleeberg, welches die Flurstücke der Stadt Markkleeberg 127/3, 127/4, 127/5, 127/10, 128/3, 128/4, 128/5 und 128/10 der Gemarkung Markkleeberg umfasst (Abgrenzung des Geltungsbereiches siehe Anlage) bestehend aus den Teilen A (Planzeichnung) und B (textliche Festsetzungen) sowie Teil C (Hinweise) vom 29.04.2024 beschlossen (Beschluss Nr.: 505-56/2024). Die dazugehörige Begründung vom 29.04.2024 wurde gebilligt.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung zur Ergänzungssatzung „Arndtstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jede Person kann die o.g. Satzung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Markkleeberg, im Stadtplanungsamt, Raschwitzer Straße 34a 04416 Markkleeberg während der folgenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

dienstags            9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

mittwochs           9.00 - 12.00 Uhr

donnerstags      14.00 - 18.00 Uhr

freitags               9.00 - 12.00 Uhr

Die rechtskräftige Ergänzungssatzung mit der Begründung ist zudem ab Inkrafttreten über die Internetseite der Stadt Markkleeberg sowie über das zentrale Internetportal des Landes einsehbar (https://mitdenken.sachsen.de/1043340).

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Ergänzungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Anlage: Darstellung des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung „Arndtstraße“

Karsten Schütze / Oberbürgermeister

Kontaktperson

STADTVERWALTUNG MARKKLEEBERG
Stadtplanungsamt

Tel.: 0341 3533 0

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