Bebauungsplan Stadt Markkleeberg Beschluss

1. Änderung des Bebauungsplanes „Koburger Straße / Albrecht-Dürer-Straße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.06.2020 bis 25.06.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Beschlusses zur Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes  „Koburger Straße / Albrecht-Dürer-Straße“

Der Stadtrat der Stadt Markkleeberg hat in der Sitzung am 19.02.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Koburger Straße / Albrecht-Dürer-Straße“ für das Gebiet der Stadt Markkleeberg, welches die Flurstücke 364/40, 364/41, 364/42, 364/45, 364/46, 364/47, 364/64, 364/73, 364/74, 364/85, 364/87 (vollständig) und 364/35, 364/36, 364/37, 364/38, 364/43, 364/48, 364/49, 364/50, 364/51, 364/52, 364/53, 364/54, 364/55, 364/63, 364/65, 364/66, 364/67, 364/68, 364/69, 364/70, 364/71, 367/72, 364/76, 364/80, 364/81, 364/82, 364/83, 364/84, 364/86 (teilweise) der Gemarkung Oetzsch umfasst (Abgrenzung des Geltungsbereiches siehe Anlage), bestehend aus der Planzeichnung vom 10.01.2020 mit den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 47-07/2020). Die dazugehörige Begründung wurde gebilligt.

Die Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Koburger Straße / Albrecht-Dürer-Straße“ in Kraft.

Jedermann kann den o.g. Bebauungsplan und die Begründung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Markkleeberg, im Stadtplanungsamt, Raschwitzer Straße 34a während der Öffnungszeiten:

dienstags               09.00 - 12.00 Uhr   und    14.00 - 18.00 Uhr
mittwochs              09.00 - 12.00 Uhr
donnerstags          14.00 - 18.00 Uhr
freitags                  09.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.markkleeberg.de/de/stadt_verwaltung/bauen_planen/bebauungsplaene) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht. Von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Karsten Schütze / Oberbürgermeister

Kontakt

Stadt Markkleeberg

Stadtplanungsamt

Raschwitzer Straße 34a

04416 Markkleeberg

Herr Wagner

0341/35 33 172

robert.wagner@markkleeberg.de

Gegenstände

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  • Textliche Festsetzungen
  • Schallimmissionsprognose
  • Artenschutz

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