Bebauungsplan Stadt Lommatzsch Beschluss

Bebauungsplan Wohngebiet "Am Rodeland"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.09.2024 bis 12.09.2035
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Planzeichnung

Das Kreisentwicklungsamt des Landkreises Meißen hat mit Schreiben vom 16.08.2024 (Posteingang 22.08.2024) den vom Stadtrat Lommatzsch in der Sitzung am 12.06.2024 (Beschluss-Nr. 639-87/2024) beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohngebiet „Am Rodeland“, in der Fassung vom 13.03.2024, nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Wohngebiet „Am Rodeland“ Lommatzsch tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an während der üblichen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Lommatzsch, Zimmer 5a, Am Markt 1, 01623 Lommatzsch einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, ergänzend in das Internet eingestellt (https://lommatzsch.de) sowie im zentralen Internetportal des Landes (https://buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Lommatzsch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Lommatzsch, 13.09.2024

Dr. Anita Maaß                                               

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Bauamt

Frau Siebenlist

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