Verfahren Landkreis Meißen Umwelt, Klima und Energie

Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG der Windpark Großenhain Nord GmbH & Co. KG

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 19.02.2026 bis 18.03.2026
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Öffentliche Bekanntmachung

zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sechs Windenergieanlagen am Standort des Windparks Großenhain Nord (STRG A) in der Gemeinde Großenhain, Gemarkungen Treugeböhla und Nasseböhla

Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Auf der Grundlage von § 2 Absatz 1 Nummer 1c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 8 bis 10a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) und § 7 Absatz 3 UVPG wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Die Windpark Großenhain Nord GmbH & Co. KG, Klostergasse 1, 01558 Großenhain, beantragte mit Unterlagen vom 23.05.2025, zuletzt formell vervollständigt am 03.12.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 4 und 10 BImSchG in Verbindung mit Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen wie folgt:

Errichtung und Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Vestas V172 mit je einer Nabenhöhe von 175 Metern, einem Rotordurchmesser von 172 Metern und einer Gesamthöhe von 261 Metern mit einer Nennleistung von je 7,2 Megawatt am Standort des Windparks Großenhain Nord (STRG A) in der Gemeinde Großenhain,

Gemarkung Treugeböhla:

Flurstück 327/1 – Windenergieanlage mit der Bezeichnung A001 (STRG 1)

Gemarkung Nasseböhla:

Flurstück 271    – Windenergieanlage mit der Bezeichnung A002 (STRG 2)

Flurstück 272    – Windenergieanlage mit der Bezeichnung A003 (STRG 3)

Flurstück 265    – Windenergieanlage mit der Bezeichnung A004 (STRG 4)

Flurstück 278/1 – Windenergieanlage mit der Bezeichnung A005 (STRG 5)

Flurstück 294    – Windenergieanlage mit der Bezeichnung A006 (STRG 6)

Das beantragte Vorhaben umfasst darüber hinaus die Errichtung von Fundamenten, Kranstellflächen, Turmzufahrten, Kranbetriebsflächen sowie Montage- und Lagerflächen zuzüglich der Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang.

Die zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragten Vorhaben ist der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Sofern die Genehmigung erteilt wird, erfolgt dies abweichend von § 19 Absatz 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Satz 2 der 9. BImSchV).

Die Windpark Großenhain Nord GmbH & Co. KG hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Absatz 3 UVPG beantragt. Der Landkreis Meißen als zuständige untere Immissionsschutzbehörde hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet, weshalb damit für dieses Neuvorhaben die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht besteht; ein Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht wurde vorgelegt (§ 9 Absatz 1a Nummer 1 und 2 der 9. BImSchV).

Die Inbetriebnahme der beantragten sechs Windkraftanlagen soll voraussichtlich im Jahr 2027 erfolgen.

Den Antragsunterlagen liegen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:

  • Antragsformulare nach BImSchG nebst ergänzenden Unterlagen, Kurzbeschreibung, Übersichts- und Lagepläne,
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht,
  • Schallgutachten,
  • Schattenwurfgutachten,
  • Angaben zu Abfällen sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan,
  • Artenschutzfachbeitrag,
  • Faunistischer Fachbeitrag/europäische Vogelarten,
  • Faunistischer Fachbeitrag/Fledermäuse,
  • Brandschutzkonzept,
  • Geotechnischer Bericht über die Baugrund- und Gründungsverhältnisse,
  • Gutachten zur Standorteignung.

Auslegung

Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 BImSchG), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach dieser Bekanntmachung gemäß § 9 Absatz 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG einen Monat vom 19.02.2026 bis 18.03.2026 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ sowie im Internet unter https://www.kreis-meissen.de/Landratsamt/Die-Verwaltung/Dezernat-Technik/Kreisumweltamt/Immissionsschutz/ auf der Seite der unteren Immissionsschutzbehörde unter „ öffentliche Bekanntmachungen“ jederzeit und für jedermann einsehbar.

Über die zuvor genannten elektronischen Einsichtnahmen im Internet hinaus besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies umfasst unter anderem die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 03521 725-2323 bei der unteren Immissionsschutzbehörde am Standort in 01558 Großenhain, Remonteplatz 8 oder über die E-Mail-Adresse kreisumweltamt@kreis-meissen.de.

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der unteren Immissionsschutzbehörde gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der 9. BImSchV innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Die Einwendungen sind innerhalb der Einwendungsfrist in der Zeit vom 19.02.2026 bis 20.04.2026 unter Angabe des Aktenzeichens 106.11-7873/2025-41509/2025-285655/2025 schriftlich oder elektronisch zu erheben. Schriftliche Einwendungen sind beim Landratsamt Meißen, Kreisumweltamt, Postfach 10 01 52, 01651 Meißen, einzulegen. Elektronische Einwendungen können über folgende E-Mail-Adresse übersandt werden: kreisumweltamt@kreis-meissen.de. Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind auf der Internetseite unter https://www.kreis-meissen.de/Kurzmenü/Elektronische-Kommunikation zu finden.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 9 und 10 BImSchG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; insoweit wird auf den Rechtsweg vor ordentlichen Gerichten verwiesen.

Hinweise:

Die Einwendungen haben jeweils leserlich unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Einwenders zu erfolgen. Einwendungen, die Name und Adresse nicht eindeutig erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht. Gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (Gleichförmige Einwendungen), einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner benennen. Laut § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 VwVfG bleiben gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt, die nicht auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich Name und Anschrift des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.

Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden beziehungsweise welche Belange die Genehmigungsbehörde in ihre Prüfung einbeziehen soll.

Einwendungen werden den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von der Einwendung berührt ist, bekannt gegeben sowie an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergeleitet. Auf Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder elektronisch erhobenen Einwendungen erfolgt nicht. Eine Erörterung/Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt durch Würdigung in der Entscheidung zum Antrag.

Erörterungstermin

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG unter Berücksichtigung von §§ 14, 16 der 9. BImSchV im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Durchführung eines Erörterungstermins.

Von der Durchführung eines Erörterungstermins wird nach § 16 Absatz 1 der 9. BImSchV abgesehen, wenn

  • Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  • die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  • ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
  • der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.

Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt (§ 16 Absatz 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt. Deshalb wird der Erörterungstermin nur bei Vorliegen eines atypischen Falls durchgeführt. Derzeit wird auf die Durchführung verzichtet.

Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen eine Atypik des Vorhabens vermuten lassen, und die Genehmigungsbehörde die Durchführung eines Erörterungstermins für geboten hält, wird dies rechtzeitig öffentlich auf der Internetseite des Landkreises Meißen, untere Immissionsschutzbehörde, unter https://www.kreis-meissen.de/Landratsamt/Die-Verwaltung/Dezernat-Technik/Kreisumweltamt/Immissionsschutz/ bekannt gemacht.

Der mögliche Erörterungstermin ist gemäß § 18 Absatz 1 der 9. BImSchV öffentlich. Das Recht, sich an der Erörterung zu beteiligen, haben jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden und der Antragstellerin und deren Beauftragten nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Zur Feststellung der Identität sind Ausweispapiere beim Erörterungstermin bereitzuhalten. Vertreter von Einwendern haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Gesonderte Einladungen zum Erörterungstermin ergehen nicht. Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die rechtzeitig erhobenen Einwendungen auch bei Fernbleiben der Antragstellerin oder bei Fernbleiben von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Entscheidung

Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens wird gemäß § 10 Absatz 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen wird an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, gemäß § 10 Absatz 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird über die gleichen Medien erfolgen, über die auch diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt.

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https://www.kreis-meissen.de/Landratsamt/Die-Verwaltung/Dezernat-Technik/Kreisumweltamt/Immissionsschutz/
abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u. a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an kreisumweltamt@kreis-meissen.de oder an das Landratsamt Meißen, Kreisumweltamt, Brauhausstr. 21, 01662 Meißen.


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