Flächennutzungsplan Gemeinde Lichtentanne Beschluss

Flächennutzungsplan der Gemeinde Lichtentanne

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.07.2025 bis 03.07.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes

der Gemeinde Lichtentanne in der Fassung 10/2023

Der Flächennutzungsplan stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB).

Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtentanne hat am 29.01.2024 (Beschluss Nr. 02/24) die Feststellung des Flächennutzungsplans in der Fassung 10/2023 gefasst. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Mit Bescheid des Landratsamtes Zwickau vom 12.05.2025 (AZ 1460 – 621.31.01251/51) wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lichtentanne genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Gemeindeverwaltung Lichtentanne, Bauamt (Hauptstraße 69 in 08115 Lichtentanne) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch unter www.gemeinde-lichtentanne.de sowie www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt und zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Lichtentanne, den 03.07.2025

Tino Obst 

Bürgermeister

Kontakt

GEMEINDE LICHTENTANNE
Hauptstraße 69
08115 Lichtentanne

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