Bebauungsplan Gemeinde Lichtentanne Beschluss

Gemeinde Lichtentanne 1. Änderung des Bebauungsplans " Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.10.2023 bis 12.10.2024
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Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Lichtentanne "Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels"

Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtentanne hat in seiner Sitzung am 20.02.2006 die 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Lichtentanne "Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels" in der Fassung vom 15.02.2006 als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 15/2006).

Mit Bescheid vom 23.05.2006 (Az. FD 1180/621.41.401101) genehmigte das Landratsamt des damaligen Landkreises Zwickauer Land die Satzung unter Auflagen. Mit Schreiben vom 03.07.2006 bestätigte der Landkreis die Anzeige der Satzung und die Erfüllung der Auflagen.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Lichtentanne "Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels" wurde am 23.06.2016 durch die damalige Bürgermeisterin der Gemeinde Lichtentanne ausgefertigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut ortsüblich bekanntgemacht.

Die Satzung wird gemäß § 214 Abs.4 BauGB rückwirkend zum 22.07.2016, dem Erscheinungsdatum des Amtsblattes der Gemeinde Lichtentanne, Ausgabe Nr. 07/08>2016, in Kraft gesetzt.

Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Lichtentanne "Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels" erstreckt sich auf ein ca. 10 ha großes Areal im Westen der Gemeinde Lichtentanne, welches zur Gemarkung Schönfels zählt. Er grenzt nördlich an die Gemarkung Thanhof, östlich an die Gemarkung Stenn, südlich an die Gemarkung Altrottmannsdorf und westlich an die Gemarkung Neumark. Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Lichtentanne "Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels" ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Übersichtsplan ist unverbindlich und dient nur der ersten Information. Der rechtsverbindliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Original des Bebauungsplans.

Jedermann kann die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Lichtentanne "Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels" mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Lichtentanne, Hauptstraße 69 in 08115 Lichtentanne, während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und erhält dort auf Verlangen über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft.

Dienstag        9:00 bis 11 :30 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag   13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag            9:00 bis 11 :30 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde Lichtentanne "Handwerks- und Gewerbehof in Schönfels" mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.gemeinde-lichtentanne.de) und über das zentrale Internetportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten  Verfahrens- und Formvorschriften,
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
(3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädlgungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Lichtentanne, den 25.09.2023

Tino Obst                                                                                          Siegel

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Lichtentanne, Hauptstraße 69 in 08115 Lichtentanne

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