ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über die Genehmigung und das Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde Lichtentanne über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Verbrauchermarkt Schönfels" Gemeinde Lichtentanne, Stand März 2021
Der Gemeinderat Lichtentanne hatte am 29.03.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Verbrauchermarkt Schönfels" Gemeinde Lichtentanne, bestehend aus Teil A - Planzeichnung M 1 : 500 und Teil B - Text in der Fassung vom März 2021 als Satzung beschlossen sowie die Begründung und den Umweltbericht zum Bebauungsplan in der Fassung vom März 2021 gebilligt. Das Landratsamt Zwickau hatte mit Schreiben vom 28.03.2022, AZ. 1462 - 621.42.02032/41, die Satzung unter der Auflage genehmigt, den Durchführungsvertrag bezüglich der Datierung des Rücktrittsrechts des Vorhabenträgers zu aktualisieren und durch einen satzungsergänzenden Gemeinderatsbeschluss den Bezug zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Verbrauchermarkt Schönfels" herzustellen. Beides erfolgte im Gemeinderat Lichtentanne am 29.08.2022, woraufhin die Satzung durch den Bürgermeister ausgefertigt wurde.
Der Genehmigung der Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans.
Auszug Teil A - Planzeichnung
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung mit dem Umweltbericht und die Zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB während der allgemeinen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Lichtentanne, Hauptstraße 69 in 08115 Lichtentanne
Dienstag 09:00 - 11 :30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 11 :30 Uhr
im Bauamt einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ferner auf den Internetseiten der Gemeinde unter www.gemeinde-lichtentanne.de sowie des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung .sachsen.de eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Lichtentanne, den 14.10.2022 T. Obst Bürgerrneister Siegel
Gemeinde Lichtentanne Hauptstraße 69 08115 Lichtentanne