Bekanntmachung über den Beschluss und das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung "An der Niedercrinitzer Straße" der Gemeinde Lichtentanne, OT Ebersbrunn
Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtentanne hat am 29.01.2018 die Ergänzungssatzung "An der Niedercrinitzer Straße" (§34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB) der Gemeinde Lichtentanne, OT Ebersbrunn in der Fassung 08/2017 mit redaktionellen Ergänzungen 01/2018 als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 03/2018). Die Ergänzungssatzung, bestehend aus
wird hiermit gemäß §34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit §10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Ergänzungssatzung "An der Niedercrinitzer Straße" der Gemeinde Lichtentanne, OT Ebersbrunn tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung und die beigefügte Begründung können ab sofort in der Gemeindeverwaltung Lichtentanne, Bauamt, Hauptstraße 69, 08115 Lichtentanne während der Öffnungs- und Besuchszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
3. nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch die Satzung einer der in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Lichtentanne, den 15.02.2018
Tino Obst Siegel
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Lichtentanne
Bauamt
Hauptstraße 69
08115 Lichtentanne