Meldeverfahren Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Landwirtschaft

Meldung Japankäfer Sachsen

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 11.06.2025 bis -
  • Meldungen 0 Meldungen
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Japankäfer Popillia japonica (Photo: PSD Hessen)

Bitte helfen Sie mit und melden uns verdächtigte Funde des Japankäfers.
Nutzen Sie die Option der Online-Meldung für Verdachtsmeldungen des Auftretens des Japankäfers
Nähere Informationen zum Japankäfer sowie zu dessen Verwechslungsmöglichkeiten finden Sie auf unseren Internetseiten.

Sichern Sie bitte die Symptome, markieren Sie die Fundstelle.

Im Falle des Fundes und konkreten Verdachtes sammeln Sie das Insekt bitte in einem verschließbaren Glas und stellen Sie das Glas kühl.

Die Angabe von personenbezogenen Daten ist nötig, um etwaige offene Fragen mit Ihnen abklären zu können. Die eventuell beigefügten Bilder dürfen von Dritten nicht ohne Rücksprache mit dem Bildautor verwendet werden. Ihre Meldungen gehen nach einer Überprüfung durch das Referat Pflanzengesundheit anonymisiert in die Sächsische Meldedatenbank für Unionsquarantäneschädlinge an Pflanzen ein.

Nach Eingang der Meldung nimmt die zuständige Stelle zeitnah Kontakt mit Ihnen auf

(Mit * markierte Felder sind Pflichtangaben)

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Kontakt

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat Pflanzengesundheit

Besucheradresse:
Waldheimer Str. 219
01683 Nossen

Postanschrift:
Postfach 54 01 37
01311 Dresden

Telefon: 035242 631-9333

Email: pflanzengesundheit@lfulg.sachsen.de

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Die Angabe von personenbezogenen Daten ist nötig, um offene Fragen mit Ihnen abklären zu können. Dabei werden der Ort und der Betreff Ihrer Meldung  gespeichert. (VERORDNUNG (EU) 2016/2031 Art. 14 und 15) Rückschlüsse auf Ihre Person sind anhand der Daten nicht möglich. Die beigefügten Bilder dürfen von Dritten nicht ohne Rücksprache mit dem Bildautor verwendet werden. Ihre Meldungen gehen nach einer Überprüfung durch das Referat Pflanzengesundheit anonymisiert in die Sächsische Meldedatenbank für Unionsquarantäneschädlinge an Pflanzen ein.

Im Falle eines bestätigten Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings wird der Standort des Fundes an die EU-Kommission) anonymisiert weiter gegeben. (VERORDNUNG (EU) 2016/2031 Art. 11).

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