Flächennutzungsplan Stadt Leisnig Öffentliche Auslegung

Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig, 1. Teilfortschreibung "Windenergie"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 15.08.2022 bis 16.09.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Flächennutzungsplan Stadt Leisnig 1. Teilfortschreibung „Windenergie“

Der Stadtrat der Stadt Leisnig hat am 05.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Leisnig mit Begründung und Umweltbericht gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 23.03.2022.

Ziele und Zwecke der 1. Fortschreibung: Im Zuge der aktuellen Klimapolitik wird der Windenergie als erneuerbare Energie eine entscheidende Rolle zugewiesen. Die Stadt Leisnig greift diesen Punkt in ihrem Klimaschutzkonzept auf und legt einen Schwerpunkt auf die Erweiterung und den Ausbau von Windenergiestandorten zur Förderung erneuerbarer Energien. Der Flächennutzungsplan weist bisher zwei Sonderbauflächen für die Nutzung von Windenergie aus. Eine Neuausweisung oder Erweiterung vorhandener Gebiete für Windenergie ist auf der derzeitigen Grundlage des Flächennutzungsplanes nicht realisierbar. Zur Erreichung der gefassten Entwicklungsziele der Gemeinde muss das vorhandene Potenzial zum Ausbau von Windenergiestandorten anhand verfügbarer Flächen geprüft und bauleitplanerisch festgesetzt werden. Dafür ist eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windenergie erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Windenergie erfolgt für das gesamte Plangebiet der Stadt Leisnig bezogen auf den Themenbereich „Windenergie“. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ bezweckt die Steuerung der Windenergienutzung für Teile des Außenbereichs der Stadt Leisnig. Die Planung verfolgt folgende städtebauliche Ziele:

- Überprüfung der vorhandenen Flächen für die erweiterte Nutzung der Windenergie

- Ausweisung neuer Flächen für Windenergieanlagen, unter Berücksichtigung des Schutz-bedürfnisses der Bevölkerung vor Lärm, Schattenwurf und bedrängender Wirkung

- Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Einhaltung der Klimaziele

- Ermittlung der Rahmenbedingungen aus Umweltvorgaben und öffentlichen Belangen

Der Entwurf der 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Leisnig mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.03.2022 wird vom 15.08.2022 bis einschließlich 16.09.2022 im Bauamt der Stadt Leisnig, Markt 1, 4. OG, Zimmer 46 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

- LRA Mittelsachsen vom 21.09.2021

- Naturschutzverband Sachsen e.V. vom 23.09.2021

- Grüne Liga Sachsen e.V. vom 23.09.2021

- Landesjagdverband Sachsen e.V. vom 28.09.2021

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Umweltbelange

Für die Flächen Sitten I, Sitten II, Börtewitz, Naunhof und Nicollschwitz/Bockelwitz wird zusammenfassend ausgeführt:

Schutzgut Fläche und Boden:

Die Bodeninanspruchnahme für die Fundamente der Windenergieanlagen und für die notwendige Infrastruktur (Trafostation, Zufahrtswege, Leitungstrassen) ist unvermeidlich. Durch den Bau werden Böden anthropogen überformt und natürliche gewachsene Bodenprofile zerstört. Die in Anspruch genommenen Böden stehen zudem nicht mehr für die Offenlandnutzung zur Verfügung. Schutzwürdige Böden werden dabei nicht in Anspruch genommen. Im Genehmigungsverfahren ist eine Minimierung der notwendigen Eingriffe (z. B. Nutzung bereits erschlossener Standorte) zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung von Verminderungs sowie bodenaufwertenden Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung zur Genehmigungsplanung werden durch die Planung keine erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet.

Schutzgut Wasser:

Durch die Planung werden in den Potentialflächen Versiegelungen durch den Bau von Windenergieanlagen zulässig. Die Planung wird zu keiner erheblichen Veränderung oder Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate führen, da sich die vollversiegelten Flächen auf die Fundamente beschränken. Anfallendes Niederschlagswasser wird in die angrenzenden Flächen geleitet. Eine Zerschneidung von Gewässern oder ein Heranrücken von Windenergieanlagen an Gewässer sind auf der Ebene der Genehmigungsplanung nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen des Grundwassers, der Oberflächengewässer oder des Trinkwasserschutzgebietes in oder an den Potentialgebieten können bei Unfällen oder Havarien von Baumaschinen mit Austritt von größeren Mengen an Kraft- und Schmierstoffen während der Bauphase auftreten, sind aber bei der Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der Sicherheitsbestimmungen unwahrscheinlich. Insgesamt werden mit der Planung keine voraussichtlichen, erheblich nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut vorbereitet.

Schutzgut Klima und Luft:

Mit nachteiligen Veränderungen der klimatischen Funktion in den Potentialflächen oder im angrenzenden Umfeld ist nicht zu rechnen, da weder durch die Art der planungsrechtlich zulässigen Nutzung noch durch die Größe der zu erwartenden Versiegelungen eine nennenswerte Veränderung des Regionalklimas erfolgt. Durch die Planung werden keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen vorbereitet.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

Unter der Voraussetzung, dass im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf der Ebene der Genehmigungsplanung Möglichkeiten zur Minderung der Eingriffsintensität erfolgen (Erhalt höherwertiger Strukturen, Schaffung von Ersatzstrukturen bei unvermeidbarer Inanspruchnahme) und der mit der Planung vorbereitete Eingriff durch ökologisch sinnvolle Maßnahmen ausgeglichen wird, werden keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen auf Biotope und Pflanzen vorbereitet. Erhebliche Beeinträchtigungen der im Biotopverbund, Abschnitte „Tal des Polkenbachs und Zuflüsse“, „Silbersee und Kemmlitzbach“ und „Tal des Eulenbachs“ (LRA 2022), benannten Ziele sind auf der Ebene der Bauleitplanung und aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Randlage in den Potentialflächen Sitten I, Sitten II, Börtewitz und Naunhof nicht ersichtlich. Konflikte gegenüber den benannten Zielartenvorkommen, geschützten Biotop- und FFH-Lebensraumtypen sind in der nachfolgenden Genehmigungsebene vertieft zu prüfen und können durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Erhebliche Beeinträchtigungen der Ziele des Biotopverbunds (LRA 2022) sind für die Potentialfläche Nicollschwitz/Bockelwitz ausgeschlossen, da keine Überschneidung vorliegt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele der NATURA-2000-Gebiete können aufgrund der Entfernungen ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf die Avifauna und Artengruppe der Fledermäuse sind auf der Ebene der Bauleitplanung grundsätzlich nicht auszuschließen. Artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber der Avifauna sind in der nachfolgenden Genehmigungsebene vertieft zu prüfen und können durch geeignete Maßnahmen, einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, vermieden werden. Es sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte gemäß § 44 BNatSchG ersichtlich, die nicht auf der nachfolgenden Genehmigungsebene sachgerecht gelöst werden könnten. Artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber Fledermäusen sind ebenfalls in der nachfolgenden Genehmigungsebene vertieft zu prüfen und können im Allgemeinen durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (z.B. temporäre Abschaltung und nachträgliche Optimierung der Abschaltzeiten mit Hilfe eines Gondelmonitorings) abgewendet werden.

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:

Im Rahmen der Ausweisung der Potentialflächen für Windenergie wurden bereits die Mindestab-stände von 750 m zu Wohnnutzungen in der Stadt Leisnig eingehalten. Die Mindestabstände zu den Ortschaften außerhalb der Gemeinde müssen auf nachfolgender Ebene bei der Planung der Windenergieanlagen im Potentialgebiet eingehalten werden. Auf der Ebene der Genehmigungsplanung ist der Immissionsschutz im Einzelfall nachzuweisen. Mit Ausweisung der Potentialfläche werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Wirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorbereitet. Die landwirtschaftliche Nutzung kann, mit Ausnahme der Bereiche für das Fundament und der dauerhaft zu erhaltenden Kranstellflächen, fortbestehen. Zerschneidungen von erholungsrelevanten Strukturen werden mit der Ausweisung nicht vorbereitet.

Schutzgut Landschaft:

Eine Höhenbeschränkung für die künftig im Potentialgebiet aufzustellenden Windkraftanlagen ist nicht vorgesehen. Durch künftige Repoweringvorhaben werden die bestehenden Windenergieanlagen zurückgebaut und stattdessen moderne Anlagen mit einer größeren Höhe gebaut. Mit der Errichtung von Windenergieanlagen ist grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden. Die konkrete Berechnung des Kompensationserfordernisses für das Landschaftsbild erfolgt auf der Ebene der Genehmigungsplanung im Landschaftspflegerischen Begleitplan, wenn die zuvor genannten Anlagenparameter feststehen. Aufgrund der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 allgemeinen Privilegierung von Windkraftanlagen trägt die Planung durch die räumliche Konzentration der Windkraftnutzung auf wenige, bereits vorbelastete und wenig strukturierte Bereiche dazu bei, den Eingriff in das Landschaftsbild großräumig zu minimieren. Mit der Möglichkeit den Eingriff in das Landschaftsbild zu kompensieren, werden keine voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen auf die Landschaft vorbereitet.

Schutzgut Kultur und Sachgüter:

Die Gebiete Sitten I und Sitten II spielen für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter aufgrund des Vorkommens archäologischer Denkmale eine übergeordnete Rolle. Bei der Planung von Windenergieanlagen ist eine archäologische Baubegleitung durchzuführen. Die weiteren Gebiete Börtewitz, Naunhof und Nicollschwitz/Bockelwitz spielen für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter eine untergeordnete Rolle. Im Falle von weiteren kulturhistorisch interessanten Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Durch die Beachtung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen kann die Beeinträchtigung von Denkmalen ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit von Kulturlandschaftsbereichen ist nicht gegeben. Mögliche Beeinträchtigungen von geplanten Windenergieanlagen auf umgebende Denkmale sind auf Ebene der Genehmigungsplanung zu betrachten und zu bewerten.

Wechselwirkungen:

Die Wechselwirkungen innerhalb der Schutzgüter werden durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht beeinflusst. Jedoch werden im unmittelbaren Wirkungsbereich der Anlagenstandorte, wie beispielsweise den Fundamenten, wechselseitige Funktionen beeinträchtigt, die vorhabenbedingt unvermeidbar sind.

Fazit:

Auswirkungen auf Umweltbelange, die einen generellen Ausschluss der potenziellen Eignungsflächen Sitten I, Sitten II, Börtewitz, Naunhof und Nicollschwitz/Bockelwitz zur Folge hätten, sind nicht zu erwarten. Um mögliche Beeinträchtigungen auf einzelne Schutzgütern zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten, sind entsprechend der Aussagen des Umweltberichtes geeignete Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen sind bezogen auf standortkonkrete Vorhaben auf Ebene der Genehmigungsplanung festzulegen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt die Sicherung der Flächen Sitten I, Sitten II, Börtewitz, Naunhof und Nicollschwitz/Bockelwitz als Eignungsflächen für die Nutzung der Windenergie.

Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird darauf hingewiesen, dass Vereinigungen im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie im Rahmen der Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Wir weisen darauf hin, dass in Anwendung der jeweilig geltenden Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pademie kurzfristige Änderungen möglichen werden können. Diese werden über die Homepage der Stadt Leisnig bekannt gegeben.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich bis einschließlich 16.09.2022 auf der Internetseite der Stadt Leisnig (www.leisnig.de) und auf dem Landesportal Bauleitplanung unter (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingestellt.

Leisnig, den 01.08.2022

Graf

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau

Peggy Huber

Markt 1

04703 Leisnig

Tel.: 034321/66655

Datenschutzerklärung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanverfahren beruht auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB. Ihre Rechte als betroffene Person entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf der Webseite der Stadt Leisnig unter https://www.leisnig.de/

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