Flächennutzungsplan Stadt Leisnig Öffentliche Auslegung

1. Teilfortschreibung Flächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt Leisnig

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 07.02.2025 bis 28.02.2026
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Planzeichnung

Das Landratsamt Mittelsachsen hat die vom Stadtrat der Stadt Leisnig am 09.11.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Leisnig mit Bescheid vom 25.03.2024, Registriernummer 24B170027 aufgrund § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Maßgebend ist der Lageplan vom 20.10.2023. Der Planbereich ist im Kartenausschnitt dargestellt:

Die 1. Teilfortschreibung „Windenergie“ zum Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig tritt mit dieser
Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich ihrer Begründung mit Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung nach § 6a BauGB beim Bau- und Ordnungsamt der Stadtverwaltung Leisnig, 04703 Leisnig, Markt 1, Zimmer 46, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Von dieser Einsichtnahme werden u.a. erfasst, die Einsicht in Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Technische Regelwerke. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtet werden, wenn Sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Hiermit wird auf die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB hingewiesen.
In § 214 BauGB „Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren“ lautet es wie folgt:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- u. Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechts-                  wirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beacht-        lich, wenn

1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren
    oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet
    worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss
    gewesen ist;
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2,      § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung
    mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz
    6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
    a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher
        Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder
        in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
    b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt
        haben,
    c) weggefallen
    d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer                     angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die              Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
    e) bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet
        eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichen          den Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
     f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung               abgesehen wird, unterlassen wurde oder
    g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2
        Nummer 1, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
        verkannt worden sind;
3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer
    Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22
    Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungs-    plans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine              Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung          hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine
    Genehmigung nicht erteilt oder mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Sat-       zung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
     1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2)
         oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeiti-             gen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
     2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennut-                  zungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan erge-               bende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
     3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksam-           keit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach               Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
     4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städte-           bauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a)  Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt
        ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 folgendes:
        1. (weggefallen)
        2. das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebau-              ungsplans unbeachtlich.
        3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des
            Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß                    durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                    durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn ein-              zelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andern-              falls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
        4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als                zutreffend,  wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zu-            lässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich-                keitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebau-                    ungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
     Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Ab-       satz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im
     Übrigen sind im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-     ergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behe-           bung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In § 215 „Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften“ lautet es wie folgt:

(1) Unbeachtlich werden

      1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
          Verfahrens- und Formvorschriften,
      2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über                das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
      3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
          wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder                der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begrün-                denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
          Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen
     für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Ergänzend in Bezug auf § 3 Absatz 3 BauGB weisen wir darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 a BauGB
Flächennutzungsplan Leisnig-Teilfortschreibung Windenergie

Die 1. Teilfortschreibung „Windenergie“ zum Flächennutzungsplan der Stadt Leisnig ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 06.06.2024 in Kraft getreten. Im Zuge der Aufstellung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes wurde eine Umweltprüfung, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt (§ 2 Abs. 4, § 3 und § 4 BauGB).
Es besteht die Verpflichtung, nach Rechtskraft des Flächennutzungsplanes, eine zusammenfassende Erklärung mit Angaben der Art und Weise der Berücksichtigung der
- Umweltbelange
- Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- geprüften Planungsalternativen
zu erstellen.
1. Umweltbelange
Schutzgut Fläche und Boden:
Schutzwürdige Böden werden nicht in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung von Verminderungs- sowie bodenaufwertenden Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung zur Genehmigungsplanung werden durch die Planung keine erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet.
Schutzgut Wasser:
Es findet keine Überschneidung von Wasserschutzgebieten durch die Sonderbauflächen statt. Eine Zerschneidung von Gewässern oder ein Heranrücken von Windenergieanlagen an Gewässer sind auf der Ebene der Genehmigungsplanung nicht zu erwarten. Durch den normgerechten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen während Bau und Betrieb können Beeinträchtigungen bei Unfällen und Havarien vermieden werden. Insgesamt werden mit der Planung keine voraussichtlichen, erheblich nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgebiet vorbereitet.
Schutzgut Klima und Luft:
Mit nachteiligen Veränderungen der klimatischen Funktion in der Windfläche oder im angrenzenden Umfeld ist nicht zu rechnen, da weder durch die Art der planungsrechtlich zulässigen Nutzung, noch durch die Größe der zu erwartenden Versiegelungen eine nennenswerte Veränderung des Regionalklimas erfolgt. Durch die Planung werden keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen vorbereitet.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Aufgrund der Durchführung einer naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf der Ebene der Genehmigungsplanung und daraus resultierender Kompensationsmaßnahmen, werden keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen auf Biotope und Pflanzen vorbereitet. Erhebliche Beeinträchtigungen auf den Biotopverbund sind auf der Ebene der Bauleitplanung und aufgrund der Kleinflächigkeit, sowie der Randlage in der Windfläche nicht ersichtlich. Konflikte gegenüber den benannten Zielartenvorkommen, geschützten Biotop- und FFH-Lebensraumtypen sind in der nachfolgenden Genehmigungsebene vertieft zu prüfen und können durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele der NATURA-2000-Gebiete können aufgrund der Entfernungen ausgeschlossen werden.
Die Auswirkungen der konkreten Anlagenstandorte innerhalb der Windflächen auf die Erhaltungsziele der NATURA-2000-Gebiete sind vorhabenbezogen, d. h. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren, zu ermitteln. Auswirkungen auf die Avifauna und die Artengruppe der Fledermäuse sind auf der Ebene der Bauleitplanung grundsätzlich nicht auszuschließen. Artenschutzrechtliche Konflikte sind in der nachfolgenden Genehmigungsebene vertieft zu prüfen und können durch geeignete Maßnahmen, einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, vermieden werden. Es sind keine artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 BNatSchG ersichtlich, die nicht auf der nachfolgenden Genehmigungsebene sachgerecht gelöst werden könnten.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Im Rahmen der Ausweisung der Windflächen für Windenergie wurden bereits die Mindestabstände von 750 m zu Wohnnutzungen in der Stadt Leisnig eingehalten. Die Mindestabstände zu den Ortschaften nördlich der Gemeinde müssen auf nachfolgender Ebene bei der Planung der Windenergieanlagen im Potenzialgebiet eingehalten werden. Auf der Ebene der Genehmigungsplanung ist der Immissionsschutz im Einzelfall nachzuweisen. Mit Ausweisung der Windfläche werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Wirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorbereitet. Zerschneidungen von erholungsrelevanten Strukturen werden mit der Ausweisung nicht vorbereitet.
Schutzgut Landschaft:
Mit der Errichtung von Windenergieanlagen ist grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Landschafts-bildes verbunden. Die konkrete Berechnung des Kompensationserfordernisses für das Landschaftsbild erfolgt auf der Ebene der Genehmigungsplanung im Landschaftspflegerischen Begleitplan, wenn die zuvor genannten Anlagenparameter feststehen.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter:
Bei der Planung der Windenergieanlagen ist eine archäologische Baubegleitung durchzuführen. Im Falle von weiteren kulturhistorisch interessanten Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Durch die Beachtung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen kann die Beeinträchtigung von Denkmalen ausgeschlossen werden. Mögliche Beeinträchtigungen von geplanten Windenergieanlagen auf umgebende Denkmale sind auf Ebene der Genehmigungsplanung zu betrachten und zu bewerten.
2.     Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
Nr.   Stellungnahme                                   Art und Weise der Berücksichtigung
        Keine umweltbezogenen
        Stellungnahmen im Zuge der
        Öffentlichkeitsbeteiligung
3.     Behördenbeteiligung
Nr.   Stellungnahme                                    Art der Berücksichtigung
1.     Landesdirektion Chemnitz              Zielabweichungsverfahren läuft parallel.
                                                                   Keine Überschneidung von Wasserschutzgebieten durch
                                                                   die Sonderbauflächen.
                                                                   Keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Fläche
                                                                   Börtewitz auf das Vorranggebiet Natur und Landschaft.
2.      Landratsamt Mittelsachsen            Dem Teil-FNP folgt in der weiterführenden Planungs-
         Referat Bauleitplanung                      ebene die Aufstellung verbindlicher B-Pläne.

         Referat Naturschutz                           Detailuntersuchungen werden in den nachfolgenden
                                                                    B-Plan-Verfahren durchgeführt.
3.      Planungsverband Region                Zielabweichungsverfahren läuft parallel.
         Chemnitz
         Bedenken aus regional-                      Streichung der Verweise auf den Sachlichen                                planerischer Sicht                               Teilregionalplan Wind und Begriffskorrekturen
         Rotor-innerhalb- oder Rotor-               Festsetzung von Rotor-out-Flächen
         out-Flächen
         Forderung Änderung Referenz-          Keine Änderung der angesetzten Referenzanlage zur
         anlage                                                 Abstandsermittlung
         Abstände Waldflächen                        Mindestabstand von 30 m zu bestehenden Waldflächen
                                                                     wird eingehalten.
         Begründung Ausschluss LSG             Landschaftsschutzgebiete bleiben Ausschlusskriterium
                                                                     gemäß Begründung.
         Forderung Ergänzung der                   Ergänzung der Planzeichnung um bestehende B-Pläne
         bestehenden B-Pläne                         Sitten und Bockelwitz
 

4.      Regionaler Planungsverband
         Westsachsen

         Forderung Anpassung an                   Neue Windflächen sind im Rahmen der aktuellen Ziele
         Regionalplan Westsachsen 2008       der Raumordnung nicht realisierbar. Keine Anpassung
                                                                     an den Regionalplan Westsachsen 2008.
         Einhaltung der Mindestabstände        Mindestabstände werden auch regionsübergreifend einge-           regionsübergreifend                            halten.
         Ausschluss von Beeinträchtigungen   Beteiligung des Sächsischen Oberbergamtes und der
         des Rohstoffabbaugebiets                  Bergbauunternehmer ist erfolgt.

5.      GDMcom GmbH                                Angaben zum Gutachten ergänzt

6.      Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft
         Forderung Flächenverzicht Börtewitz Geltende Bergrechte wurden berücksichtigt, eine weitere
                                                                     Flächenanpassung erfolgt nicht.
         Schutzgut Wasser                               keine Vorbereitung von voraussichtlichen, erheblich nach-                                                                       teiligen Wirkungen auf das Schutzgut
                                                                     Detailuntersuchungen werden in den nachfolgenden
                                                                     B-Plan-Verfahren durchgeführt.

7.       Kemmlitzer Kaolinwerke                 Geltende Bergrechte wurden berücksichtigt, eine weitere
                                                                     Flächenanpassung erfolgt nicht.

8.       Stadt Grimma                                   Mindestabstände werden auch regionsübergreifend einge-                                                                       halten.

4.       Planungsalternativen

Nr.     In den Abwägungsvorgang einge-      Bemerkungen
          stellte Planungsvarianten

1.       keine                                                   Die Flächenermittlung für die Windenergienutzung erfolgte
                                                                      durch eine flächendeckende und einheitliche Betrachtung
                                                                      des gesamten Gemeindegebiets der Stadt Leisnig unter
                                                                      Abwägung unterschiedlicher Ausschlusskriterien.
                                                                      Alternative Flächen kommen im Gemeindegebiet daher
                                                                      nicht in Betracht.

aufgestellt: Delitzsch, 04.12.2023, ergänzt am 21.05.2024
 
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn:
1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
            der Satzung verletzt worden sind,
3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen                  hat,
4.         vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
            a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
            b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeich-                      nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wor-                  den ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzu-wenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich ihrer Begründung mit Umweltbericht, sowie der zusammenfassenden Erklärung sind zusätzlich während des Auslegungszeitraums auch auf der Internetseite der Stadt Leisnig (www.leisnig.de) eingestellt.

Leisnig, den 05.02.2025

Graf
Bürgermeister

Kontakt

Bauamt Leisnig

Frau Astrid Schulz/Amtsleiterin Bauamt

034321/666 50

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