Bebauungsplan Gemeinde Klingenberg Beschluss

Bebauungsplan "Am Pfarrbusch" Colmnitz 2. Änderung (in Kraft getreten am 04.06.2020)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.06.2020 bis 03.06.2021
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Klingenberg

 Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Am Pfarrbusch“ Colmnitz gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

 

  1. Mit Bescheid vom 28.04.2020 hat das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die 2. Änderung des Bebauungsplans „Am Pfarrbusch“ Colmnitz der Gemeinde Klingenberg in der Fassung vom 29.03.2019, resultierend aus der Fassung vom 25.01.2019, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
  2. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
  3. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Bauverwaltung der Gemeinde Klingenberg, Ortsteil Pretzschendorf, Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg während der folgenden Dienstzeiten
    Montag                  9:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag                9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag             9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
    Freitag                   9:00 - 12:00 Uhr
    öffentlich einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
    Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich über den Internetauftritt der Gemeinde Klingenberg unter www.gemeinde-klingenberg.de sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.
    Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan im Maßstab           1:1.000.
  4. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  5. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
    1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
    3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
    unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  6. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
    Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten First
    a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be­zeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
     
    Klingenberg, den 15.05.2020
     
    gez. Torsten Schreckenbach
    Bürgermeister
     
     

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