Der am 25.11.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Jahnsdorf als Satzung beschlossene Bebauungsplan Sondergebiet „Agri-PV Am Hang“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom November 2024 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 06.01.2025; AZ.: 02955-2024-60 mit Hinweisen genehmigt. Die Erfüllung der Hinweise aus der Genehmigung wurde am 22.01.2025 durch das Landratsamt Erzgebirgskreis bestätigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Jahnsdorf, Poststraße 1, 09387 Jahnsdorf während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:
Montag geschlossen
Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr.
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt:
www.jahnsdorf-erzgeb.de®Bekanntmachungen
sowie im Zentralen Internetportal des Landes
www.bauleitplanung.sachsen.de
zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Jahnsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Jahnsdorf, den 07.03.2025
Spindler
Bürgermeister
Frau Heike Tabbert