Der Gemeinderat der Gemeinde Haselbachtal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. August 2023 unter Beschluss 30/VIII/2023 den Entwurf der Ergänzungssatzung „Aufhebung der Ergänzungssatzung für einen Teil des Flurstücks 396/1 der Gemarkung Bischheim“ bestehend aus Satzungstext, Planzeichnungen, textlicher Begründung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung jeweils in der Fassung vom 3. August 2023 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Es sind folgende Arten umweltbezogene Informationen verfügbar:
Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Aufhebung der Ergänzungssatzung für einen Teil des Flurstücks 396/1 der Gemarkung Bischheim“ bestehend aus Satzungstext, Planzeichnungen, textlicher Begründung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung jeweils in der Fassung vom 3. August 2023 wird gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 18. September bis zum 20. Oktober 2023 in der Gemeindeverwaltung Haselbachtal (Schulstraße 7A, 01920 Haselbachtal) während der Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.
Dienstzeiten sind: Montag 9.00 bis 15.30 Uhr Dienstag 9.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 bis 15.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 15.30 Uhr Freitag 9.00 bis 11.30 Uhr
Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können bis zum 20. Oktober 2023 schriftlich, mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Haselbachtal (Schulstraße 7A, 01920 Haselbachtal) oder im Beteiligungsportal abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 4a Absatz 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Haselbachtal, 11. September 2023
Tobias Liebschner Bürgermeister
Herr Tobias Liebschner E-Mail: t.liebschner@haselbachtal.de