Bebauungsplan Gemeinde Haselbachtal Beschluss

Bebauungsplan "Zum Viebig II"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.06.2024 bis 17.06.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Zum Viebig II“

in der Fassung vom 25. Oktober 2023

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Haselbachtal mit Beschluss 2/I/2024 vom 24. Januar 2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Zum Viebig II“ im Ortsteil Gersdorf wurde mit Bescheid des Landratsamtes Bautzen vom 5. April 2024 (Aktenzeichen 621.41.P1323) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teile der Flurstücke 404, 405 und 400/b der Gemarkung Gersdorf in der Gemeinde Haselbachtal.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung, Umweltbericht, Anlage zur Grünordnung und Artenschutzfachbeitrag gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung Haselbachtal (Schulstraße 7A, 01920 Haselbachtal) während der Öffnungszeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Öffnungszeiten:     

Montag          9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 15.30 Uhr

Dienstag       9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag  9.00 bis 12.00 Uhr / 13.00 bis 15.30 Uhr

Gemäß § 10a Absatz 2 BauGB wird der Bebauungsplan mit zusammenfassender Erklärung im zentralen Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/haselbachtal/startseite eingestellt und ergänzend unter https://haselbachtal.com/de/verwaltung/bauleitplanung zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Haselbachtal, 17. Juni 2024

Tobias Liebschner                                  

Bürgermeister

Kontaktperson

Herr Tobias Liebschner

Gegenstände

Übersicht
  • Satzungsplan
  • Begründung
  • Artenschutzfachbeitrag
  • Umweltbericht
  • Ausgliederung LSG

Informationen

Übersicht
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