Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der Ergänzungssatzung „Dorfstraße“ im Ortsteil Häslich einschließlich textlicher Begründung jeweils in der Fassung vom 30. November 2021
Der Gemeinderat der Gemeinde Haselbachtal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19. Mai 2021 unter Beschluss 15/V/2021 den Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße“ im Ortsteil Häslich einschließlich textlicher Begründung jeweils in der Fassung vom 19. Mai 2021 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Mit Beschluss 11/I/2022 vom 26. Januar 2022 wurden die fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Ergebnis der Öffentlichkeit geprüft und gemäß dem Abwägungsprotokoll gegeneinander und untereinander abgewogen. Mit Beschluss 12/I/2022 vom 26. Januar 2022 wurde der entsprechend dem Abwägungsergebnis überarbeitete Entwurf einschließlich textlicher Begründung jeweils in der Fassung vom 30. November 2021 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Dorfstraße“ im Ortsteil Häslich einschließlich textlicher Begründung jeweils in der Fassung vom 30. November 2021 wird gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 21. Februar bis zum 25. März 2022 in der Gemeindeverwaltung Haselbachtal (Schulstraße 7A, 01920 Haselbachtal) während der Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.
Dienstzeiten sind:
Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können bis zum 25. März 2022 schriftlich, mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Haselbachtal (Schulstraße 7A, 01920 Haselbachtal) oder im Beteiligungsportal abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 4a Absatz 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag gemäß § 47 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Haselbachtal, 7. Februar 2022
Margit Boden Bürgermeisterin
Herr Tobias Liebschner
eMail: t.liebschner@haselbachtal.de