Der Stadtrat der Stadt Hartha hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 25.04.2019, auf Grundlage § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), sowie nach § 89 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBI. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBI. S. 706), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBI. S. 62), die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Hartha, OT Aschershain „Zur alten Schmiede“ bestehend aus der Planzeichnung Maßstab 1:1.500 in der Fassung vom April 2019 sowie der Begründung in der Fassung vom April 2019 als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Begründung im Bauamt der Stadtverwaltung Hartha, Karl-Marx-Str. 32 in 04746 Hartha während der nachfolgend genannten Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann gem. § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Hartha (https://www.hartha.de) sowie über das Zentrale Landesportal (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/) eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf
die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB.
Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hartha, den 04. Juni 2019
Kunze
Bürgermeister
Herr Fischer
034328-52-160