Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Hartha Öffentliche Auslegung

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Wendishain-Förstereiweg" in 04746 Hartha

  • Status Beendet
  • Zeitraum 14.05.2018 bis 13.06.2018
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Wendishain-Förstereiweg" vom 02.05.2018 und die Begründung wurde mit Eilentscheidung des Bürgermeisters gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO am 03.05.2018 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Für den räumlichen Geltungsbereich sind die zeichnerischen Darstellungen in der Planzeichnung (Teil B) vom 02.05.2018 maßgebend.

Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Wendishain-Förstereiweg", bestehend aus Teil A - Textlicher Teil, Teil B - Planerischer Teil und Teil C - Begründung, liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 14.05.2018 bis 13.06.2018 im Bauamt der Stadtverwaltung Hartha, Karl-Marx-Straße 32, 04746 Hartha während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag        09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag     09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch      09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag  09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag          09:00 - 12:00 Uhr

Außerdem können die Planunterlagen im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de innerhalb des genannten Zeitraumes eingesehen werden. Ein Link zu diesem Beteiligungsportal finden Sie auf unserer Internetseite www.hartha.de.

Während dieser Auslegungsfrist können im Bauamt der Stadtverwaltung Hartha Anregungen, Beiträge, Kommentare und Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die komplette Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • nicht fristgemäß, erst nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Wendishain-Förstereiweg" nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
  • ein Antrag auf § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird bekannt gegeben, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

Kunze

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Hartha

Herr Ronald Fischer

Amtsleiter Bau- und Ordnung

034328-52-160

Gegenstände

Übersicht
  • Teil A - Textteil
  • Teil B - Planteil
  • Teil C - Begründung

Informationen

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