Bekanntmachung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 45 „Erweiterung Nahversorger Promenadenstraße / Wiesenweg“
Der Stadtrat der Stadt Görlitz hat am 16.04.2025 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 45 „Erweiterung Nahversorger Promenadenstraße / Wiesenweg“ in der Fassung vom 18.02.2025, die Grundstücke Gemarkung Görlitz Flur 64, Flurstücke 329/3, 328 teilweise und 634 teilweise betreffend, als Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C), beschlossen.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die in der Satzung erwähnten DIN-Normen 4020, DIN EN 1997-2 und DIN 14090, und ihre Begründung in der Stadtverwaltung Görlitz, Amt für Stadtentwicklung, SG Städtebau, Hugo-Keller-Straße 14, während der Sprechzeiten
Di 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Fr 9:00 – 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03581 / 672145 vereinbart werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist;
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Erläuternder Hinweis:
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan an die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend angepasst.
Diese Bekanntmachung ist auch unter
https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html
und im Landesportal Sachsen unter dem Link https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/beteiligung/themen einsehbar.
Diese Veröffentlichung erscheint am 17.06.2025 im Amtsblatt der Stadt Görlitz.
Görlitz, den 26.05.2025
Siegel Stadt Görlitz
Der Oberbürgermeister
Renate Heim
Stadtverwaltung Görlitz
Amt für Stadtentwicklung
SG Städtebau
Hugo-Keller-Straße 14
02826 Görlitz