Flächennutzungsplan Stadt Glashütte Beschluss

Flächennutzungsplan der Stadt Glashütte

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.02.2025 bis 20.02.2026
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Glashütte hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 den Flächennutzungsplan

in der Fassung vom 23.04.2024 beschlossen (Beschluss Nr. 47/2024). Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bestätigte durch den Genehmigungsbescheid vom 19.11.2024 unter dem Aktenzeichen 0004-14.6.28-621.3130.000-01.0 den Flächennutzungsplan der Stadt Glashütte. Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst alle Gemarkungen der Stadt Glashütte einschließlich der Ortsteile.

Die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 23.04.2024 wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Durch die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann die genehmigte Fassung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde in der Stadtverwaltung Glashütte, Bauverwaltung, Zimmer 112, Hauptstraße 42, 01768 Glashütte zu nachfolgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:

Montag:                      09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag:                    09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Mittwoch:                   nach Terminabsprache

Donnerstag:                09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:                       09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Der Flächennutzungsplan ist auch einsehbar auf Dauer über die Internetseite der Stadt Glashütte https://www.glashuette-sachs.de/ unter der Rubrik Wohnen & Bauen/Bauleitplanung.

Hinweis:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Glashütte, den 31.01.2025

gez. Gleißberg

Bürgermeister

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