Innenbereichssatzung Gemeinde Klipphausen Beschluss

Ergänzungssatzung Gauernitz "Samariterweg II"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.06.2026 bis 11.06.2027
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Ergänzungssatzung Gauernitz „Samariterweg II“

Die Ergänzungssatzung Gauernitz „Samariterweg II“ der Gemeinde Klipphausen bestehend aus Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 21.01.2025 mit redaktionellen Änderungen vom 01.06.2026 wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 02.06.2026 als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 06-82/2026).

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung hiermit bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst Teile der Flurstücke 268/8, 268/9 und 268/10 der Gemarkung Gauernitz. Er ist städtebaulich durch die westlich und nördlich angrenzende Wohnbebauung des angrenzenden im Zusammenhang bebauten Teils der Ortslage Gauernitz geprägt (ein- bis zweigeschossige Einfamilienhäuser entlang des Samariterweges).

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan gekennzeichnet. Rechtsverbindlich ist jedoch nicht der Übersichtsplan, sondern allein die zeichnerische Festsetzung in der Ergänzungssatzung.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung Gauernitz „Samariterweg II“ mit der Begründung im Bauamt der Gemeinde Klipphausen, Talstraße 3, 01665 Klipphausen während der Dienststunden einsehen und erhält dort auf Verlangen über den Inhalt Auskunft:

Montag                       9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr

Dienstag                     9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag                 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag                        9.00 - 12.00 Uhr

Die in Kraft getretene Ergänzungssatzung Gauernitz „Samariterweg II“ wird mit der Begründung ergänzend ins Internet eingestellt (www.klipphausen.de) sowie über das zentrale Internetportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Klipphausen, den 11.06.2026                                               

Mirko Knöfel

Bürgermeister

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