Vorhaben- und Erschließungsplan Gemeinde Schönfeld Beschluss

Vorhaben- und Erschließungsplan "Schießsportanlage Schönfeld"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.06.2026 bis 25.06.2027
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Planzeichnung
  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.06.2026 bis 25.06.2027

Der Gemeinderat von Schönfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.06.2026 die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Schießsportanlage Schönfeld" in der Planfassung vom 22.10.2024, geändert am 02.06.2025, geändert am 01.06.2026 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (GR-Beschluss GR1 2026/18).

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans „Schießsportanlage Schönfeld" in der Planfassung vom 01.06.2026 (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, der Begründung, dem Lageplan Gehölze und dem Umweltbericht) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

in Kraft.

Die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes einschließlich Begründung wird in der Gemeinde Schönfeld während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die in Kraft getretene 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit der Begründung wird ergänzend auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schönfeld unter www.gemeinde-schoenfeld.de eingestellt und kann auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Schönfeld, 15.06.2026

gez. F. Lindenau

Falk Lindenau                                                            Siegel

Bürgermeister der Gemeinde Schönfeld

Kontakt

Catrin Niemz

Bauamt Schönfeld

Straße der MTS 11

01561 Schönfeld
E-Mail: bauamt@gemeinde-schoenfeld.de

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