Bebauungsplan Gemeinde Schönfeld Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung / Inkrafttreten des Bebauungsplans "An den Koppeln" in Adelsdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 24.02.2026 bis -
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Wohnbebauung „An den Koppeln“ in Adelsdorf

Status Beschluss

  • Zeitraum 04.11.2026 bis 04.11.2027

Der Gemeinderat von Lampertswalde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.11.2025 den Bebauungsplan „An den Koppeln“ in Adelsdorf in der Planfassung vom 20.08.2025 mit redaktionellen Änderungen vom 22.10.2025, bestehend aus den Teilen

A – Planzeichnung,

B – Textliche Festsetzungen

auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (GR-Beschluss 86/11/2025).

Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Mit Schreiben vom 10.02.2026 (Aktenzeichen 2025-251360/2026) hat das Landratsamt Meißen mitgeteilt, dass für den Bebauungsplan „An den Koppeln Adelsdorf“ nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 2 BauGB die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich.

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „An den Koppeln" in der Planfassung vom 20.08.2025 mit redaktionellen Änderungen vom 22.10.2025 (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, dem Umweltbericht und den Anlagen ( Ausbreitungerechnung, Geotechnischer Bericht, Entsorgung Regen- und Schmutzwasser) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung wird in der Gemeinde Lampertswalde während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lampertswalde unter www.gemeinde-Lampertswalde.de eingestellt und kann auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lampertswalde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Lampertswalde, 17.02.2026

R. Venus                                                                    Siegel

Bürgermeister der Gemeinde Lampertswalde

Kontakt

Gemeinde Lampertswalde, Sekretariat, Ortrander Straße 2, 01561 Lampertswalde

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