Satzungsbeschluss zum des Bebauungsplanes Wohnbebauung „Am Hang II Schönfeld, 2. BA"
Der Gemeinderat von Schönfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.05.2025 den Bebauungsplan „Am Hang II Schönfeld, 2. BA" in der Planfassung vom 12.05.2025 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (GR-Beschluss GR1 2025/25).
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Hang II Schönfeld, 2. BA" in der Planfassung vom 12.05.2025 (Satzungsexemplar bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, dem Umweltbericht (05/2024) und der Versickerungsuntersuchung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung wird in der Gemeinde Schönfeld während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schönfeld unter www.gemeinde-schoenfeld.de eingestellt und kann auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen KreisGemeinde Meißen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Schönfeld, 01.07.2025
Falk Lindenau Siegel
Bürgermeister der Gemeinde Schönfeld
Catrin Niemz, Bauverwaltung Schönfeld
Tel. 035248/834137 E-Mail: bauamt@gemeinde-schoenfeld.de