Der Gemeinderat der Gemeinde Lampertswalde hat in seiner Sitzung am 21.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „An den Koppeln“ in Adelsdorf beschlossen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Nachverdichtung und Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit zur Wohnbebauung.
Gemäß dem Aufstellungsbeschluss (390/11/2023) vom 21.11.2023 umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans Teile der Flurstücke 3/3 und 5/1 der Gemarkung Adelsdorf. Nach erfolgter Flurstücksteilung des Flurstücks 3/3 der Gemarkung Adelsdorf umfasst das Plangebiet nun das Flurstück 3/5 sowie den nördlichen Teil des Flurstücks 5/1 der Gemarkung Adelsdorf. Um den Voraussetzungen des
§ 30 Abs. 1 BauGB an einen qualifizierten Bebauungsplan zu entsprechen wurden Teile des Straßenflurstücks 116/1 der Gemarkung Adelsdorf in den Geltungsbereich einbezogen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans „An den Koppeln“ in Adelsdorf in der Fassung vom 17.10.2024 wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB einschließlich der Begründung im Internet veröffentlicht, und zwar
vom 29.10.2024 bis einschließlich 02.12.2024
auf der Internetseite der Gemeinde Lampertswalde unter www.gemeinde-lampertswalde.de und im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de.
Zusätzlich zur Einstellung im Internet besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum während der Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung Lampertswalde, Ortrander Straße 2, 01561 Lampertswalde sowie in der Gemeinde Schönfeld, Bauverwaltung, Straße der MTS 11, 01561 Schönfeld frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet zu werden und den Vorentwurf des Bebauungsplans „An den Koppeln“ in Adelsdorf, Planstand 17.10.2024, einzusehen.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können entsprechend § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gegeben.
Rene Venus
Bürgermeister der Gemeinde Lampertswalde
Gemeinde Lampertswalde
Ortrander Straße 2
01561 Lampertswalde