Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Entwurf zum Bebauungsplan mit Grünordnung – „Sondergebiet Handel und Dienstleistung mit Grund- und Nahversorgungszentrum (ZVB)“ in der Fassung vom Juli 2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenau hat am 11.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum Bebauungsplan mit Grünordnung – „Sondergebiet Handel und Dienstleistung mit Grund- und Nahversorgungszentrum (ZVB)“ in der Fassung vom Juli 2023, bestehend aus der Planzeichnung M 1 : 500 und der Begründung mit dem Umweltbericht gebilligt und beschlossen, die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Nach Einschätzung der Gemeinde werden die folgenden, wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls ausgelegt:
Die o.g. Unterlagen liegen in der Zeit vom 04.10.2023 bis einschließlich 06.11.2023 in der Gemeindeverwaltung Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau im Bürgerservice (EG) der Dienstzeiten:
Montag 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/gemeinde-lichtenau/startseite sowie über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite zugänglich gemacht.
Der rd. 4,8 ha große räumliche Geltungsbereich ist auf dem unten abgebildeten Auszug aus der Planzeichnung dargestellt. Er umfasst die Flurstücke der Gemarkung Oberlichtenau 8/2, 9/13, 299/3, 301/8, 301/ 8, 301/21, 301/22 vollständig und 273/2, 301/9 teilweise.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, nach den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes den Erhalt und die Aufwertung des „Oliparks“ als zentralen Versorgungsbereich für die Gemeinde Lichtenau sicherzustellen. Damit soll die Umgestaltung des „Oliparks“ ermöglicht werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift in der Gemeinde Lichtenau vorgebracht werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig beteiligt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Themenblöcke nach Schutzgütern I Quelle der Umweltinformation I Art der Umweltinformation
Tiere - Umweltbericht
Tiere - Artenschutzrechtliche Beurteilung
Tiere - Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Pflanzen - Umweltbericht
Pflanzen - Artenschutzrechtliche Beurteilung
Pflanzen - Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Mensch und Gesundheit - Umweltbericht
Mensch und Gesundheit - Schallimmissionsprognose
Boden/ Fläche - Umweltbericht
Boden/ Fläche - Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Wasser - Umweltbericht
Wasser - Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Klima und Luft - Umweltbericht
Kultur- und Sachgüter - Umweltbericht
Landschaft - Umweltbericht
Biologische Vielfalt - Umweltbericht
Wechselwirkungen - Umweltbericht
Lichtenau, den 15.09.2023
Graf Siegel
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Lichtenau
Auerswalder Hauptstraße 2
09244 Lichtenau im Bürgerservice (EG)