Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Wurgwitz'' – T. v. Flurstück 184/3 der Gemarkung Wurgwitz
Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30. Mai 2024 den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Wurgwitz'' – T. v. Flurstück 184/3 der Gemarkung Wurgwitz, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung von Februar 2023 mit redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägung vom 30. Mai 2024 als Satzung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan inklusive aller Anlagen in der Fassung von Februar 2023 mit redaktioneller Korrektur gemäß Abwägung vom 30. Mai 2024 wurde vom Stadtrat gebilligt
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (ca. 1,8 ha) umfasst Teile des Flurstückes 184/3 der Gemarkung Wurgwitz. Der Bebauungsplan sieht eine Erweiterung des am Standort bestehenden Unternehmens in Richtung Süden vor. Mit der geplanten Betriebserweiterung sollen weitere Lagerflächen und Lagergebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Wurgwitz“ wurde im Vollverfahren mit Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Da sich die Nutzungserweiterung nicht in Übereinstimmung mit dem verbindlich vorliegenden Flächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Freital befunden hätte, wurde im Parallelverfahren eine Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, die am 19. November 2024 durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge genehmigt wurde. Da sich der Geltungsbereich des B-Planes im Vorranggebiet „Rohstoffabbau“ des Regionalplanes Oberes Elbtal-Osterzgebirge befand wurde ebenfalls parallel ein Zielabweichungsverfahren gem. § 16 SächsLPIG i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG geführt, welches mit Bescheid vom 9. November 2023 durch die Landesdirektion Sachsen genehmigt wurde. Der Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung inklusive aller Anlagen zur Begründung sind in der Stadtverwaltung Freital, Stadtplanungsamt, Dresdner Straße 56, 3. Etage, Zimmer 308 in 01705 Freital während der Sprechzeiten
Montag und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
einsehbar und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes auf folgenden Wegen bereitgest
Hinweise
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Freital, 03.12.2024
gez. Rumberg
Oberbürgermeister
Frau Richter-Haase Sachbearbeiterin Bauleitplanung/Stadtentwicklung