Flächennutzungsplan Große Kreisstadt Freital Beschluss

2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Großen Kreisstadt Freital – Flurstück T. v. 184/3 der Gemarkung Wurgwitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.12.2024 bis 08.12.2025
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Planzeichnung

Feststellungsbeschluss, Genehmigung und Inkrafttreten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Großen Kreisstadt Freital – Flurstück T. v. 184/3 der Gemarkung Wurgwitz

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30. Mai 2024 den Feststellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Freital - Flurstück T. v. 184/3 der Gemarkung Wurgwitz, bestehend aus der Planzeichnung in der Fassung von Februar 2023 als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 2. FNP-Änderung in der Fassung von Februar 2023 mit redaktioneller Korrektur gemäß Abwägung vom 30. Mai 2024 wurde vom Stadtrat gebilligt.
Der Geltungsbereich der 2. FNP-Änderung (ca. 1,8 ha) umfasst Teile des Flurstückes 184/3 der Gemarkung Wurg-witz und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch den bestehenden Gewerbestandort der Firma Becker Umweltdienste,
  •  im Süden durch bewaldete Flächen,
  • im Osten durch bewaldete Flächen sowie alte Stallanlagen und
  • im Westen durch den Steinbruch Wurgwitz.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung der 2. FNP-Änderung.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstel-lung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Wurgwitz'' – T. v. Flurstück 184/3 der Gemarkung Wurgwitz und wurde nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB durchgeführt (ohne frühzeitige Beteiligung und ohne Umweltprüfung).
Die Umweltauswirkungen wurden im Rahmen des parallel geführten B-Planverfahrens mit höherem Detailierungs-grad betrachtet.
Durch die Änderung wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Lagerflächen und Lagergebäuden auf der Ebene des Flächennutzungsplanes geschaffen.
Da sich der Geltungsbereich im Vorranggebiet „Rohstoffabbau“ des Regionalplanes Oberes Elbtal-Osterzgebirge befand, wurde ebenfalls parallel ein Zielabweichungsverfahren gem. § 16 SächsLPIG i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG geführt, das mit Bescheid vom 9. November 2023 durch die Landesdirektion Sachsen genehmigt wurde.
Die Erteilung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Freital - Flur-stück T. v. 184/3 der Gemarkung Wurgwitz vom 19. November 2024 durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gegeben.
Die 2. Flächennutzungsplanänderung wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Bekanntmachung wirksam.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und die ihm beigefügte Begründung inklusive aller Anlagen zur Be-gründung sind in der Stadtverwaltung Freital, Stadtplanungsamt, Dresdner Straße 56, 3. Etage, Zimmer 308 in 01705 Freital während der Sprechzeiten

Montag und Freitag               8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag      8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch                                geschlossen

einsehbar und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich wird die 2. Änderung des Flächennut-zungsplanes auf folgenden Wegen bereitgestellt:

  • auf der Internetseite der Stadt unter www.freital.de
  • auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de

Hinweise
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 3 BauGB beachtliche Mängel bei der Feststellung, dass eine Umweltprü-fung unterbleiben soll,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 4 BauGB Mängel in der Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt und/ oder
  • wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der der Großen Kreisstadt Freital unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend ge-macht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs-GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekom-men sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat-zung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widerspro-chen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist                                              a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder                                    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Freital, 03.12.2024

gez. Rumberg
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Frau Richter-Haase
Sachbearbeiterin Bauleitplanung/Stadtentwicklung

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

Übersicht
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