Innenbereichssatzung Große Kreisstadt Freital Beschluss

Ergänzungssatzung „Burgker Straße, Flurstück 34/5 Gemarkung Kleinburgk“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2024 bis 02.08.2024
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Planzeichnung

Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung am 30. Mai 2024 die Ergänzungssatzung „Burgker Straße, Flurstück 34/5 Gemarkung Kleinburgk“ als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext mit Verfahrensvermerken und Karte zur Satzung in der Fassung von Mai 2024, beschlossen. Die Begründung zur Ergänzungssatzung inklusive aller Anlagen in der Fassung von November 2023, redaktionell ergänzt Mai 2024, wurde vom Stadtrat gebilligt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst mit ca. 3.000 m² das Flurstück 34/5 der Gemarkung Kleinburgk und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch Wohnbebauung zwischen Burgker Straße und Bernhardts Weg,
  • im Süden durch gärtnerisch genutzte Grünflächen,
  • im Osten durch Wohnbebauung am Bernhardts Weg und gärtnerisch genutzte Grünflächen und
  • im Westen durch Wohnbebauung entlang der Burgker Straße.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. 

Mit der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird Baurecht für eine ergänzende Bebauung mit Einfamilienhäusern in Rücklage der bestehenden Bebauung an der Burgker Straße hergestellt.

Die Ergänzungssatzung und die ihr beigefügte Begründung sind in der Stadtverwaltung Freital, Stadtplanungsamt, Dresdner Straße 56, 3. Etage, Zimmer 308, 01705 Freital während der Sprechzeiten

                        Montag und Freitag                8.00 bis 12.00 Uhr

                        Dienstag und Donnerstag      8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

                        Mittwoch                                   geschlossen

einsehbar und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung auf folgenden Wegen bereitgestellt:

  • auf der Internetseite der Stadt unter www.freital.de

       Startseite → Rathaus → Aktuelles → Öffentliche Bekanntmachungen

  • auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de Alle Bauleitpläne → Behörde, Ort → Freital

Hinweise

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 3 BauGB beachtliche Mängel bei der Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 4 BauGB Mängel in der Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der der Großen Kreisstadt Freital unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Freital, 10.06.2024

gez. Rumberg

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Frau Richter-Haase

Sachbearbeiterin Bauleitplanung

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