Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung am 30. Mai 2024 die Ergänzungssatzung „Burgker Straße, Flurstück 34/5 Gemarkung Kleinburgk“ als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext mit Verfahrensvermerken und Karte zur Satzung in der Fassung von Mai 2024, beschlossen. Die Begründung zur Ergänzungssatzung inklusive aller Anlagen in der Fassung von November 2023, redaktionell ergänzt Mai 2024, wurde vom Stadtrat gebilligt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst mit ca. 3.000 m² das Flurstück 34/5 der Gemarkung Kleinburgk und wird wie folgt begrenzt:
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt.
Mit der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird Baurecht für eine ergänzende Bebauung mit Einfamilienhäusern in Rücklage der bestehenden Bebauung an der Burgker Straße hergestellt.
Die Ergänzungssatzung und die ihr beigefügte Begründung sind in der Stadtverwaltung Freital, Stadtplanungsamt, Dresdner Straße 56, 3. Etage, Zimmer 308, 01705 Freital während der Sprechzeiten
Montag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
einsehbar und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung auf folgenden Wegen bereitgestellt:
Startseite → Rathaus → Aktuelles → Öffentliche Bekanntmachungen
Hinweise
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Freital, 10.06.2024
gez. Rumberg
Oberbürgermeister
Frau Richter-Haase
Sachbearbeiterin Bauleitplanung