Raumordnungs-/Bauleitplan Große Kreisstadt Freital Beschluss

Ergänzungssatzung „Wurgwitz – T.v. Flurstück 76/7 und 76/15“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.05.2022 bis 05.05.2023
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital hat in öffentlichen Sitzung am 17. März 2022 die Ergänzungssatzung „Wurgwitz – Teil von Flurstück 76/7 und 76/15“, Gemarkung Wurgwitz bestehend aus Satzung und der Karte zur Satzung in der Fassung vom Juli 2021, nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Begründung zur Ergänzungssatzung in der Fassung vom Juli 2021 mit redaktionellen Ergänzungen gemäß Abwägungsbeschluss wurde gebilligt.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Die Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit Begründung, die gemäß § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wurde, ist in der Stadtverwaltung Freital, Stadtplanungsamt, Dresdner Straße 56, 3. Etage, Zimmer 306, 01705 Freital während der Sprechzeiten

                        Montag und Freitag                8.00 bis 12.00 Uhr

                        Dienstag und Donnerstag      8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

                        Mittwoch                                 geschlossen

einsehbar und über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/freital/startseite zugänglich.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung ist im Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Satzung.

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriff ein eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Freital, 18. März. 2022

gez. Rumberg

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Claudia Richter-Haase

Sachbearbeiterin Bauleitplanung / Stadtentwicklung

E-Mail: stadtplanung@freital.de

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

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