Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital hat in öffentlicher Sitzung am 02. Juli 2020 den Bebauungsplan „Parkplatz Schloss Burgk“, betreffend die Flurstücke T. v. 51/8, 52/7, 52/8, 52/9 und T. v. 52/67 der Gemarkung Großburgk als Satzung, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung vom September 2019 beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan mit den redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägung vom Mai 2020 wurde gebilligt.
Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung bei der Stadtverwaltung Freital, Stadtplanungsamt, Dresdner Straße 56, 3. Etage, Zimmer 307, 01705 Freital während der Sprechzeiten
Montag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB kann der Bebauungsplan mit der Begründung und den Gutachten über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/freital/startseite sowie über die Homepage der Stadt Freital unter www.freital.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Freital, 22. Juli 2020
gez. Rumberg
Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt Freital
Dresdner Straße 56-58
01705 Freital
Frau Richter
Tel.: (0351) 6476-264