Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Bebauungsplan 366 A, Dresden-Wachwitz Nr. 3, Elberad- und Wanderweg Altwachwitz-Niederpoyritz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.05.2026 bis 13.05.2027
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 mit Beschluss-Nr. V0621/25 die Änderung des Geltungsbereiches und den o. g. Bebauungsplan als Satzung nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblatt in Kraft.

Der Bebauungsplan und die ihm beigefügte Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB sind im Stadtforum, Kundenzentrum, Waisenhausstr. 14, 01069 Dresden, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hingewiesen wird darauf, dass - außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Geltungsbereichs für die Flurstücke 79/13, 79/15 und 79/16 der Gemarkung Dresden-Nickern und für die Flurstücke 655 und 656 der Gemarkung Dresden-Schönfeld eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt ist.

Ausgleichsmaßnahme 1 – Dresden-Nickern

Die 2.135 m² große Fläche mit den Flurstücken 79/13, 79/15 und 79/16 der Gemarkung Ni-ckern ist zu entsiegeln, das Ziegelgebäude, der Garagenhof und die Lauben sind abzubrechen sowie die Flächen aufzuforsten.

Ausgleichsmaßnahme 2 – Dresden-Schönfeld

Die 360 m² große Fläche bzw. Teile der ehemaligen Schweinemastanlage, auf den Flurstü-cken 655 und 656 der Gemarkung Schönfeld, sind anteilig abzubrechen einschließlich der Andeckung des Oberbodens und Herstellung des Planum.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 08. Mai 2026

Dirk Hilbert

Der Oberbürgermeister

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Abteilung Stadtplanung Stadtgebiet

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Quelle: Auszug aus der Datenschutzverordnung EU-Datenschutzverordnung

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