Bebauungsplan Landeshauptstadt Dresden Beschluss

Bebauungsplan Nr. 85 z, Dresden-Altstadt I Nr. 52, Pirnaische Vorstadt, Teilbereich Steinstraße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.03.2026 bis 11.03.2027
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Planzeichnung

Aufgrund des § 1 Absatz 8 i. V. m. § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3634), zuletzt geändert am 12. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2023 I Nr. 184) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs‐GemO) vom 9. März 2018 (Sächsisches Gesetz‐ und Verordnungsblatt, Seite 62), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (Sächsisches Gesetz‐ und Verordnungsblatt Seite 705), hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden in seiner Sitzung am 11. Dezember 2025 die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 85, Dresden‐Altstadt I Nr. 11, Pirnaische Vorstadt/Terrassenufer, bestehend aus dem Satzungstext sowie der Planzeichnung mit Zeichenerklärung, beschlossen und die Begründung zur Teilaufhebung gebilligt.

§ 1 Aufhebung

Für das Gebiet mit dem in § 2 dieser Satzung benannten und zeichnerisch als Anlage zu dieser Satzung festgesetzten Geltungsbereich wird der Bebauungsplan Nr. 85, Dresden‐Altstadt I Nr. 11, Pirnaische Vorstadt/Terrassenufer, hiermit aufgehoben.

§ 2 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung wird umgrenzt:

im Norden durch die südliche Grenze des Terrassenufers, vom Hasenberg (Westen) bis einschließlich der Einmündung des öffentlichen Fußweges ÖFW 29-Altstadt I (Osten),

im Osten durch die östliche Grundstücksgrenze des öffentlichen Fußweges ÖFW 29‐Altstadt I, eine gedachte Linie in der Mitte der Ziegelstraße bis in Höhe der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 3359, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur nördlichen Grundstücksgrenze der Pillnitzer Straße (Flurstück Nr. 3349), entlang dieser Grundstücksgrenze bis über die Einmündung der Gerichtsstraße, von dort nach Süden bis an die südliche Grenze des Bebauungsplanes Nr. 85,

im Süden durch die südliche Grenze des Bebauungsplanes Nr. 85 entlang der Pillnitzer Straße und im Westen durch die Carolabrücke (östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 986/2 sowie eine gedachte Linie durch das Flurstück 652/4 entlang der westlichen Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 1030/2 nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 2652/2), entlang der südlichen Grenze des öffentlichen Weges ÖFW 35 – Altstadt I und den Hasenberg (östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 970/1).

Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst die Flurstücke 997/7; 997/10; 997/11; 997/12; 1008; 1019; 1029/3; 1029/4; 1029/5; 1029/7; 1029/9; 1030/1; 1030/2; 2479/4; 3348; 3358 der Gemarkung Altstadt I und in Teilen die Flurstücke 980/7; 1138/18; 1138/20; 1138/22; 1138/23; 2652/2; 2652/4; 2665/2; 3232/1; 3223/1; 3349 der Gemarkung Altstadt I.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 85. Die Grenzen der Satzung sind im Plan zeichnerisch festgesetzt; maßgebend ist die zeichnerische Festsetzung im M 1 : 1000.

Der Plan zum räumlichen Geltungsbereich im M 1 : 1000 (Anlage, 1 Blatt) ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Dresdner Amtsblattes in Kraft.

Bekanntmachungsvermerk

  1. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Übersichtsplan zur Satzung.
     
  2. Der in § 2 als Bestandteil der Satzung bezeichnete Übersichtsplan, der den räumlichen Geltungsbereich der Satzung zeichnerisch darstellt, sowie die Satzung sind im Stadtforum, Kundenzentrum, Waisenhausstr. 14, 01069 Dresden, niedergelegt. Er kann dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden aufgerufen und eingesehen werden.
     
  3. Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Dresden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
     
  4. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dresden, 10. März 2026

Gez.:

Dirk Hilbert

Oberbürgermeister

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abt. Stadtplanung Innenstadt
PF 12 00 20
PF 01001 Dresden

E-Mail: stadtplanung-mobilitaet@dresden.de

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