Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Veränderungssperre für das Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 3078, Dresden-Altstadt II Nr. 38, Comeniusstraße/Canalettostraße
vom 19. Juni 2025
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), und des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. Seite 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. Seite 500), in seiner Sitzung am 19. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat hat am 29. Mai 2024 beschlossen, für das Gebiet Comeniusstraße/Canalettostraße einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 3078, Dresden-Altstadt II Nr. 38, Comeniusstraße/Canalettostraße, aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das unter § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre wird begrenzt
im Norden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1207 der Gemarkung Altstadt II;
im Osten durch die Georg-Nerlich-Straße;
im Süden durch die Comeniusstraße und Canalettostraße und
im Westen durch die Marschnerstraße.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in der Anlage zur Satzung zeichnerisch im Maßstab 1 : 500 dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : 500.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In den von der Veränderungssperre betroffenen Gebieten dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der
Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt in Kraft. Sie tritt spätestens nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
*
Ausfertigungsvermerk
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes bestehend aus dem Satzungstext und der zeichnerischen Darstellung (Anlage) wird hiermit ausgefertigt.
Dresden, 22.07.2025
Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
In Vertretung
Jan Donhauser
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend ist die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches in der Anlage zum Satzungstext im Maßstab 1 : 500.
Die in § 2 Satz 2 bezeichnete Anlage zum Satzungstext, die den Geltungsbereich der Veränderungssperre zeichnerisch darstellt, wird durch Niederlegung im Stadtforum, Kundenzentrum, Waisenhausstraße 14, 01067 Dresden, bekannt gemacht. Sie kann dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Gemäß § 215 BauGB ist eine nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darle-gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Dresden, 5. August 2025
Gez.:
Landeshauptstadt Dresden
Amt für Stadtplanung und Mobilität
Abt. Stadtplanung Innenstadt
PF 120 020
01001 Dresden